Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 6 Seiten
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Schliesslich belegt das Inkrafttreten der Teilrevision des THG (einseitige Einführung des Cassis-de-
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Dijon-Prinzips ), dass das Parlament gewillt ist, technische Handelshemmnisse abzubauen, indem die schweizerischen technischen Vorschriften an jene der EU angepasst werden, um den Wettbewerb im Landesinnern zu beleben und die Kosten für die Unternehmen und die Konsumentinnen und Konsumenten zu senken. Die vorliegende Totalrevision der Verordnung über alkoholische Getränke erfolgt somit auch unter diesem Gesichtspunkt.
Erläuterungen zu einzelnen Artikeln3
Art. 2 Abs. 2 Definitionen
Im Hinblick auf eine einheitliche Auffassung des Begriffs «Alkoholgehalt» werden alle Definitionen, die sich darauf beziehen, in Artikel 2 Absatz 2 beziehungsweise in Anhang 1 festgelegt.
Um diese Verordnung nicht mit Definitionen zu überladen, wird zudem vorgeschlagen, nicht alle Definitionen des europäischen Rechts wörtlich zu übernehmen, sondern für bestimmte Begriffe, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen (Tresterwein, Cuvée usw.), auf die europäische Gesetzgebung zu verweisen.
Art. 3 Angabe des Alkoholgehalts
Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für süsse alkoholische Getränke (Alcopops) werden aufgehoben. Sie stellten ein technisches Handelshemmnis dar, ohne dass sich wirklich belegen liess, dass sich Täuschungen damit wirksam verhindern lassen. Denn die Verpflichtung zum Anbringen der Hinweise «alkoholhaltiges Süssgetränk» und «enthält x % vol Alkohol» wurde zum Zweck eingeführt, eine Verwechslung dieser Getränke mit alkoholfreien Getränken wie Limonaden zu verhindern. Artikel 11 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie die allgemeine Pflicht zur Angabe des Alkoholgehalts (Art. 3 Abs. 1 des Revisionsentwurfs) reichen jedoch aus, um dieses Ziel zu erreichen.
Die Bestimmungen über die Beschränkung der Werbung (bisheriger Art. 4) für alkoholische Getränke werden aufgehoben, da sie bereits in der LGV (Art. 11 Abs. 3) enthalten sind.
Art. 4 Abs. 5, 6, 7 und 8
Weisser Dôle (Dôle blanche) ist nach dem Recht des Kantons Wallis als AOC-Wein des Wallis
definiert, der aus reinem Pinot noir oder einer Mischung von Pinot noir und Gamay, mit Dominanz des Pinot Noir, stammt. Er muss den Bestimmungen über Weisswein des schweizerischen
Lebensmittelrechts entsprechen. Bei der Herstellung werden die Trauben nicht oder nur ganz kurz an der Maische belassen und abgepresst, bevor die Gärung einsetzt (Schalenmaische, um die Aromen zu extrahieren und dem weissen Dôle eine ockergelbe Farbe zu verleihen); erst danach erfolgt die Gärung. In der Folge kann dem weissen Dôle Weisswein zugesetzt werden.
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Der Ausdruck «Cassis-de-Dijon-Prinzip» hat in der Schweiz und in der EU eine unterschiedliche Bedeutung. In der EU bedeutet er, dass jedes Produkt, das in einem Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist, gemäss dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Vorschriften in jedem anderen Mitgliedstaat auf dem Markt zugelassen werden kann, solange auf Gemeinschaftsebene keine Harmonisierung besteht; dieses Prinzip leitet sich aus dem freien Warenverkehr ab, der durch den EU-Vertrag gewährleistet wird. Für die Schweiz bedeutet der Ausdruck, dass Produkte, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR hergestellt worden sind, in der Schweiz nach Artikel 16a THG in Verkehr gebracht werden; es handelt sich somit um eine einseitige Anerkennung.
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Diese Revision gilt als Totalrevision, da ihre Struktur und die Nummerierung der Artikel vollständig überarbeitet wurden. Zahlreiche Artikel wurden jedoch inhaltlich nicht verändert. Somit wird hier nur auf jene Artikel eingegangen, an denen eine Änderung vorgenommen wurde.