Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 6 Seiten
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Art. 11 Abs. 7 Sachbezeichnung
Einführung der Möglichkeit, sogenannte «Sortenweine» klar zu kennzeichnen. Somit können auf den Etiketten von Weinen, die keiner der Klassen nach Artikel 63 des Landwirtschaftsgesetzes entsprechen, von nun an der Jahrgang und die Traubensorte angegeben werden. Bisher durften auf diesen Weinen nur die Farbe und das Produktionsland aufgeführt werden. Im Übrigen hat die Erfahrung gezeigt, dass es bei einigen dieser Weine, die durch das Mischen von Weinen aus der ganzen Welt entstehen, bisweilen schwierig ist, das Produktionsland klar zu definieren. Absatz 8 sieht deshalb zwei Alternativen für die Kennzeichnung vor, mit denen sich die Angabe des Produktionslands vereinfachen und dennoch Transparenz gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten gewährleisten lässt.
Art. 12 bis 17 Traubenmoste und Likörwein
Die Definitionen für Traubenmoste und Likörwein und die damit verbundenen Anforderungen wurden genauer formuliert beziehungsweise neu festgelegt, damit sie dem europäischen Recht entsprechen (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008).
Art. 42 Abs. 2 Sachbezeichnung (Bier)
Nach der bisherigen Regelung kann Bier entsprechend seinem Stammwürzegehalt als «Lagerbier», «Spezialbier» oder «Starkbier» bezeichnet werden. Gegenwärtig ist der Gehalt jedoch so festgelegt, dass zwei Biere eine unterschiedliche Bezeichnung tragen können, obwohl sie den gleichen Stammwürzegehalt aufweisen (10 % bis 12 % für Lagerbier, 11,5 % bis 14 % für Spezialbier und mindestens 14 % für Starkbier). Mit der vorgesehenen Änderung soll diese Inkohärenz beseitigt werden, welche die Konsumentinnen und Konsumenten täuschen kann.
Art. 49 Zusatz von Alkohol
Dieser Artikel entspricht teilweise dem bisherigen Artikel 52 (Verschnitt). Um Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit dem europäischen Recht zu verhindern, wurde die europäische Terminologie übernommen (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 110/2008). Zudem sind in diesem Artikel von nun an die Spirituosen aufgelistet, denen kein Alkohol zugesetzt werden darf.
Art. 51 Zusammenstellung (Blend)
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 51 (Zusammenstellung). Um Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit dem europäischen Recht zu verhindern, wurde die europäische Terminologie übernommen (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 110/2008).
Art. 52 Mischung
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 52 Buchstabe c (Verschnitt). Um Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit dem europäischen Recht zu verhindern, wurde die europäische Terminologie übernommen (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 110/2008).
Art. 56 Süssung
Dieser Artikel entspricht grösstenteils dem bisherigen Artikel 56. In Bezug auf die Anforderungen an caramelisierten Zucker wurde eine geringfügige Klarstellung vorgenommen. Ausserdem wurde der Begriff «Bonificateur» aufgegeben. Künftig wird nur noch von Süssung oder von Aromatisierung gesprochen.
Art. 57 Aromatisierung und Art. 58 Färbung
Bisher wurden die Aromatisierung und die Färbung von Spirituosen nur in der Zusatzstoffverordnung erwähnt. Aus Gründen der Klarheit wird künftig in der vorliegenden Verordnung festgehalten, was unter Aromatisierung und Färbung zu verstehen ist. Zudem sind in diesen beiden Artikeln von nun an die Spirituosen aufgelistet, bei denen die Aromatisierung beziehungsweise die Färbung untersagt oder eingeschränkt sind.