Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 6 Seiten
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Auf die gleiche Weise wird Roséwein hergestellt, allerdings mit dem Unterschied, dass eine längere Maischegärung dem Wein eine stärker ins Rosa gehende Farbe verleiht. Da Roséweine nach dem Bundesrecht als Rotweine gelten, dürfen sie nur aus blauen Trauben gewonnen werden.
In der Praxis wird das Produkt im Winter unter der Bezeichnung Dôle blanche (d. h. Weisswein) und im Sommer unter der Bezeichnung Roséwein verkauft, was in zweifacher Hinsicht verboten ist. Denn erstens darf nicht das gleiche Erzeugnis unter zwei verschiedenen, gegensätzlichen Bezeichnungen verkauft werden und zweitens wäre die Bezeichnung «Roséwein» gesetzwidrig, wenn das Produkt nicht vollständig aus blauen Trauben gekeltert würde.
Um dieser Situation abzuhelfen, die sehr schwierig zu kontrollieren ist, wird vorgeschlagen, für zwei Weine mit KUB/AOC (Œil de Perdrix und Dôle blanche) eine Ausnahme vom Verbot des Zusatzes von Weisswein vorzusehen. Diese Lösung kann jedoch nur dann völlig befriedigend sein, wenn die Behörden des Kantons Wallis den weissen Dôle neu nicht mehr als Weisswein, sondern als Roséwein definieren.
Im Übrigen wurden die Anforderungen bezüglich der Alkoholgehalte genauer formuliert beziehungsweise neu festgelegt, damit sie dem europäischen Recht entsprechen (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008) und allfällige Auslegungsprobleme verhindert werden, vor allem für ausländische Weine mit KUB/AOC.
Art. 5 und 6 Schaumwein, Perlwein
Die Definitionen für Schaumwein und Perlwein und die Anforderungen bezüglich der Alkoholgehalte wurden genauer formuliert beziehungsweise neu festgelegt, damit sie dem europäischen Recht entsprechen (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008) und allfällige Auslegungsprobleme verhindert werden.
Art. 7 Önologische Verfahren und Behandlungen
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Es wird vorgeschlagen, alle im europäischen Recht anerkannten Methoden in die Liste der in der Schweiz zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen für die Weinbereitung aufzunehmen; dazu gehören insbesondere die Süssung, die teilweise Entalkoholisierung und die Anreicherung von Wein. Um die Lesbarkeit unserer Gesetzgebung zu verbessern, werden zudem die zulässigen Behandlungen, die bisher in der Zusatzstoffverordnung des EDI festgelegt waren, in diese Verordnung verschoben. Somit sind die in der Schweiz zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen nun in einem einzigen Dokument zusammengestellt (Anhang 2).
Art. 8 Verschnitt
Im Zusammenhang mit dem Verschnitt wird klargestellt, dass die Anreicherung und die Süssung sowie bei Schaumweinen die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage nicht als Verschnitt gelten.
Der Artikel, der das Entfärben von Rotwein und Roséwein untersagt, wird aufgehoben, da er angesichts der Anforderungen, die in der Definition dieser Weine festgelegt sind (Art. 4), überflüssig ist.
Art. 10 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3 Allgemeine Bestimmungen (Kennzeichnung)
Der Pflicht, auf das Vorhandensein bestimmter allergener Stoffe im Wein hinzuweisen, kann mittels Piktogrammen nachgekommen werden. Zudem wird klargestellt, ab welcher Menge diese Allergene deklariert werden müssen: wenn ihr Vorhandensein mit einer vom BAG anerkannten Methode nachweisbar ist. Das BAG wird die von der OIV anerkannten ELISA-Methoden übernehmen.
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Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der
önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen