Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 6 Seiten
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Art. 60 Whisky
In diesem Artikel besteht die Neuerung darin, dass es künftig nicht mehr gestattet sein wird, Whisky zu süssen.
Art. 66 Korinthenbrand oder Raisin Brandy, Artikel 69 Honigbrand und Art. 72 Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke
Diese drei Produkte werden neu in dieser Verordnung definiert: Die damit verbundenen Anforderungen wurden aus dem europäischen Recht übernommen (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008).
Art. 75 Wodka und Art. 92 Abs. 12 Sachbezeichnung
Die Definition und die Anforderungen im Zusammenhang mit Wodka wurden genauer festgelegt. Zudem muss bei Wodka, der nicht ausschliesslich aus Kartoffel- und/oder Getreidehefe hergestellt wurde, künftig die Angabe «hergestellt aus …» angebracht werden, ergänzt durch den Namen der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurden.
Art. 89 Nocino
Dieses Produkt wird neu in dieser Verordnung definiert: Die damit verbundenen Anforderungen wurden aus dem europäischen Recht übernommen (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008).
Art. 92 Sachbezeichnung
Der Liste der Fruchtnamen, die anstelle der Bezeichnung «...-brand» verwendet werden dürfen (Abs. 5), wurden die Erdbeerbaumfrüchte hinzugefügt.
Die Anforderungen im Zusammenhang mit den Sachbezeichnungen Branntwein, Hefebrand und Wodka (Abs. 8, 9 und 11) wurden an die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 angepasst.
Ausserdem darf die Sachbezeichnung «Spirituosen mit Wacholder» künftig durch «Wacholder» oder «Genebra» ersetzt werden (Abs. 12).
Da schliesslich der Begriff Bonificateur nicht mehr verwendet wird, muss in der Kennzeichnung nicht mehr darauf hingewiesen werden. Eine weitere Neuerung ist die Aufhebung der Pflicht, bei bestimmten Spirituosen das Verzeichnis der Zutaten anzugeben.
Anhang 1
Im Hinblick auf eine einheitliche Auffassung des Begriffs «Alkoholgehalt» werden alle Definitionen, die sich darauf beziehen, in Anhang 1 festgelegt. Sie werden aus der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 übernommen.
Anhang 2
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Es wird vorgeschlagen, alle im europäischen Recht anerkannten Methoden , einschliesslich der Anforderungen für ihre Verwendung, in die Liste der önologischen Verfahren und Behandlungen aufzunehmen, die in der Schweiz bei der Weinbereitung zulässig sind; dazu gehören insbesondere die Süssung, die teilweise Entalkoholisierung und die Anreicherung von Wein. Um die Lesbarkeit unserer Gesetzgebung zu verbessern, werden zudem die zulässigen Behandlungen, die bisher in der Zusatzstoffverordnung des EDI festgelegt waren, aber in der europäischen Weingesetzgebung
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Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der
önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen