Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 17a (neu) Massgebende Faktoren für die Berechnung des Risikoausgleichs
Auch dieser Artikel entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich). Einzig Absatz 4 enthält eine Neuerung, indem die Kassenwechsler künftig nicht mehr für die Ermittlung der Anzahl der aufeinanderfolgenden Tage (Art. 17 Abs. 3) berücksichtigt werden sollen. Bisher erfolgte unter den Versicherern für den Risikoausgleich ein aufwändiger Datenaustausch über die zentrale Meldestelle Risikoausgleich (ZEMRA). Dieser führt einerseits zu einer Erhöhung der administrativen Kosten für die Durchführung des Risikoausgleichs, anderseits machen die Wechsler nur einen geringen Anteil der Versicherten aus und weisen zudem einen unterdurchschnittlichen Anteil an Versicherten mit Aufenthalten in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr auf, da tendenziell eher die Gesunden den Versicherer wechseln. Daraus folgt, dass das aufgrund der Berücksichtigung der Spital- oder Pflegeheimaufenthalte der Wechsler zusätzlich anfallende Umverteilvolumen als gering eingeschätzt werden kann. In Anbetracht dessen, dass der Aufwand und die Kosten für die Berücksichtigung der Wechsler grösser ausfallen als der Nutzen, werden diese künftig im Risikoausgleich nicht mehr berücksichtigt.
Absatz 5 legt fest, dass für die Ermittlung des Risikoausgleichs ausschliesslich die von der Krankenkasse selbst getragenen Leistungskosten berücksichtigt werden. Die Kosten, die die Rückversicherung trägt, werden von den Leistungen abgezogen, wie es heute auch im Falle der Kostenbeteiligung gemacht wird, die die Versicherten leisten.
Art. 17b (neu) Durchführung
Auch dieser Artikel entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) und enthält keine Neuerungen.
Art. 18
Abs. 9
Die Durchführung der Rückversicherung sollte durch eine Institution, die den Krankenkassen gehört, durchgeführt werden. Es bietet sich somit die gemeinsame Einrichtung (Art. 18) an, welche bereits andere Aufgaben des KVG vollzieht, wie insbesondere den Risikoausgleich. Die gemeinsame Einrichtung verwaltet die Prämiengelder, welche die Krankenkassen an die Rückversicherung für sehr hohe Kosten einzahlen. Sie regelt und vollzieht die Zahlungen an die Krankenkassen.
Für die Rückversicherung sind ausreichende Reserven zu bilden. Den Reserven stehen keine eigentlichen Verpflichtungen gegenüber. Sie sollen die längerfristige Zahlungsfähigkeit der Rückversicherung garantieren, indem sie die Risiken abdecken, die sie durch das Rückversicherungsgeschäft eingeht. Die versicherungstechnischen Risiken umfassen das eigentliche Versicherungsgeschäft: Einzelfälle von ausserordentlich hohen Leistungen oder das Risiko eines aussergewöhnlichen Ereignisses (z.B. Pandemie). Die Marktrisiken beziehen sich auf das Vermögen der Rückversicherung, dessen Wert in Abhängigkeit der Marktentwicklung steigen oder fallen kann. Daher müssen Kurs- oder Zinsänderungen berücksichtigt werden. Das