Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten

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Kreditrisiko ergibt sich aus dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Erstversicherers.

Art. 21 Aufsicht

Abs. 2

Absatz 2 betrifft die Aufsicht über die Zusatzversicherungen. Da Krankenkassen diese nicht mehr betreiben dürfen, wird diese Bestimmung aufgehoben.

Abs. 6

Dieser Absatz betrifft die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen. Da diese keine soziale Krankenversicherung mehr anbieten dürfen, kann die Bestimmung aus dem KVG aufgehoben werden.

Übergangsbestimmung

Den Krankenkassen müssen Fristen gewährt werden, damit sie die neuen Anforderungen des Gesetzes umsetzen können. Insbesondere die Trennung von Grund- und Zusatzversicherung wird bei den betroffenen Gesellschaften einige Zeit in Anspruch nehmen. Gleichzeitig müssen sie das Versicherungsgeschäft weiterhin durchführen. Für die Umsetzung der Trennung wird somit eine Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährt. Die Informationsbarrieren zwischen der Krankenkasse und den übrigen Gruppengesellschaften sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten zu gewährleisten. Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung sind Sanktionen vorgesehen.

Auch der Aufbau der Rückversicherung für sehr hohe Kosten durch die gemeinsame Einrichtung ist mit Aufwand verbunden und nimmt einige Zeit in Anspruch. Die gesetzlichen Bestimmungen müssen umgesetzt werden. Es müssen Ablaufprozesse geschaffen und Reglemente erstellt werden. Die Rückversicherung für sehr hohe Kosten hat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung aktiv zu werden.