Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten
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Die Volksinitiative «Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)», die verlangte, dass die obligatorische Krankenversicherung durch gemeinnützige Krankenversicherer erfolgt und insbesondere durch zusätzliche Einnahmen aus der Mehrwertsteuer und durch einkommens- und vermögensabhängige Beiträge der Versicherten zu finanzieren sei, wurde am 18. Mai 2003 mit grossem Mehr abgelehnt.
Die Volksinitiative «Für eine soziale Einheitskrankenkasse», welche die Einrichtung einer Einheitskasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine Reform ihrer Finanzierung durch die Einführung von Prämien nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten verlangte, wurde am 11. März 2007 von Volk und Ständen ebenfalls mit grossem Mehr abgelehnt.
3.1.2 Organisation und Rechtsform der Einheitskasse
Die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» verlangt, dass der Bund eine einheitliche nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung schafft, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführt. Sie lässt aber offen, in welche Rechtsform die neue Institution zu kleiden ist, so dass diesbezüglich ein gewisser Interpretationsspielraum bleibt. Hingegen schreibt der Initiativtext zwingend vor, dass die Organe der Einrichtung namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet werden. Er sieht zudem vor, dass die nationale Einrichtung über kantonale oder interkantonale Agenturen verfügt.
Mangels einer genauen Definition der Rechtsform der öffentlichen Einheitskasse im Initiativtext dürfte unter den heute möglichen Organisationsformen der Krankenkassen (Stiftung, Verein, Genossenschaft, juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts oder Aktiengesellschaft mit anderen als wirtschaftlichen Zwecken) am ehesten eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Frage kommen.
3.1.3 Führung der öffentlichen Krankenkasse
Die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt einer einheitlichen nationalen Einrichtung, die hierfür kantonale oder interkantonale Agenturen bildet. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Die Organe (üblicherweise: Geschäftsleitung, Verwaltungsrat) der öffentlich-rechtlichen Einrichtung setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer zusammen, so der Initiativtext. Die Aufgaben und Kompetenzen der Organe werden nicht weiter beschrieben. Die vorgesehene Zusammensetzung der Organe kann zu Interessenkonflikten führen. Obwohl das Modell auf den ersten Blick mit demjenigen der SUVA vergleichbar erscheint, zeigen sich bei einer näheren Betrachtung wichtige Unterschiede. Bei der SUVA sind die Mitglieder des Verwaltungsrats Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Bundes. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter haben dieselben Interessen. Sie vertreten die Prämienzahler und haben dieselben Anliegen bezüglich Prävention und Behandlung bei einem Unfall. Bei der Einheitskasse wären auch die Leistungserbringer und die Kantone vertreten. Letztere