Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten

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9.2 Trennung von Grund- und Zusatzversicherung

Die soziale Krankenversicherung kann durch Krankenkassen oder durch private Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die über eine Bewilligung des EDI verfügen, betrieben werden. Private Versicherungsunternehmen haben aber bisher nie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die soziale Krankenversicherung anzubieten. Zudem war es für Krankenkassen bisher möglich, neben der sozialen Krankenversicherung weitere Versicherungsarten wie insbesondere Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anzubieten. Zurzeit bieten 16 Krankenkassen die Grund- und Zusatzversicherung in derselben Gesellschaft (rechtlichen Einheit) an.

Ein grosser Kritikpunkt des heutigen Systems besteht in der begrenzten Transparenz derjenigen Krankenkassen, die die Grund- und Zusatzversicherung in derselben Gesellschaft führen. Die begrenze Transparenz bezieht sich einerseits auf finanzielle Aspekte. Obwohl rechtlich nicht zulässig, kann ein finanzieller Mittelfluss von der Grund- in die Zusatzversicherungen, eine sogenannte Quersubventionierung, unter den aktuellen Verhältnissen dennoch nicht immer ausgeschlossen werden. Andererseits besteht eine gewisse Datenschutzproblematik in diesen Bereichen. Obwohl die gesetzlichen Vorgaben eindeutig einen Datenaustausch verbieten, kann aufgrund der Verhältnisse - dieselben Mitarbeiter sind sowohl für die Grund- als auch die Zusatzversicherungen tätig - nicht ausgeschlossen werden, dass ein Informationsaustausch dennoch stattfindet. Der Datenaustausch fördert wiederum die Risikoselektion, indem allenfalls Daten und Informationen aus der Grundversicherung für die Zusatzversicherungen missbraucht werden. Im Weiteren verfügt eine Gesellschaft, die Grund- und Zusatzversicherungen in derselben rechtliche Einheit führt, über eine beschränktere finanzielle Sicherheit im Falle einer Insolvenz des einen Versicherungsbereichs. Auch wenn sie getrennte Rechnungen führen liegt nicht dieselbe (finanzielle) Unabhängigkeit vor, wie bei getrennten Gesellschaften. Schliesslich ist eine Trennung der Grund- und Zusatzversicherungen auch im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten und der sich daraus ergebenden klaren Zuständigkeiten vorteilhaft.

Aufgrund dieser Problematik sollen Grund- und Zusatzversicherung künftig nicht mehr in derselben rechtlichen Einheit durchgeführt werden dürfen. Gruppengesellschaften, welche innerhalb der Gruppe auch eine Krankenkasse führen, haben mittels "Informationsbarrieren" sicherzustellen, dass zwischen der Krankenkasse und den übrigen Gesellschaften der Gruppe kein Austausch der Versichertendaten stattfindet. Somit muss zumindest die Leistungsabteilung der Krankenkasse über eigenes Personal verfügen, welches nicht gleichzeitig noch für die Zusatzversicherungen tätig ist. Zudem darf der Vertrauensarzt, welcher über Leistungen der Grundversicherung entscheidet, nicht derselbe sein wie für die Zusatzversicherungen. Sonstige Einrichtungen wie die Logistik und weitere zentrale Dienste dürfen und sollen im Rahmen von Synergien und zur Vermeidung von höheren Administrativkosten weiterhin gemeinsam genutzt werden können.