Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten
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Abs. 2
Die versicherungstechnischen Rückstellungen bestehen aus den Rückstellungen für noch nicht erledigte Versicherungsfälle, d.h. für die eingehenden Rückzahlungsansprüche der Erstversicherer, die dadurch entstehen, dass eine Behandlung im Kalenderjahr stattgefunden hat aber noch nicht bezahlt und dem Rückversicherer verrechnet wurde.
1b Abschnitt: Risikoausgleich
Art. 17 (neu) Grundsatz
Artikel 17 bis 17b entsprechen im Wesentlichen Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich). Die gesetzliche Verankerung des Risikoausgleichs im KVG sowie dessen Verfeinerung durch die Einführung eines neuen Kriteriums (vgl. Art. 17 Abs. 3) war bereits in der Managed Care Vorlage (04.062) vorgesehen, welche am 17. Juni 2012 vom Schweizer Stimmvolk abgelehnt wurde. Eine Verfeinerung des Risikoausgleichs wurde auch in zwei parlamentarischen Initiativen beantragt (11.473 und 12.446). Die gesetzliche Verankerung des Risikoausgleichs sowie die geplante Verfeinerung soll nun mit dem vorliegenden Gegenvorschlag vorgenommen werden. Zudem wird eine Neuerung betreffend die Kassenwechsler eingeführt, welche künftig nicht mehr im Risikoausgleich berücksichtigt werden sollen.
Abs. 3
Im Risikoausgleich ging man bisher von einem erhöhten Krankheitsrisiko aus, wenn die versicherte Person im Vorjahr einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim hatte, der länger als drei aufeinanderfolgende Tage dauerte. Berücksichtigt wird ein Aufenthalt entweder, wenn er in einem auf der Liste nach Artikel 39 aufgeführten Spital oder Pflegeheim oder in einem Spital, welches einen Vertrag nach Artikel 49a Absatz 4 hat und zudem in der Schweiz war, sofern für den Aufenthalt Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden. Mit der Verfeinerung sollen weitere Indikatoren herangezogen werden können, die auf die Morbidität der Versicherten hinweisen. Insbesondere ist dabei an Medikamentenkosten zu denken, die aus dem ambulanten Bereich resultieren. Der betroffene Versicherer hat unter Umständen sehr hohe Kosten zu tragen, ohne dass er dafür einen Ausgleich aus dem Risikoausgleich erhält, weil das Kriterium Medikamentenkosten bisher nicht als Morbiditätsfaktor im Sinne des Risikoausgleichs galt. Um zu verhindern, dass die Zahlungen aus dem Risikoausgleich zur vermehrten Verschreibung von Medikamenten führen, könnten auch nur Wirkstoffe berücksichtigt werden, die zur Behandlung von spezifischen, teuren Krankheiten eingesetzt werden und wo kaum Alternativen zur medikamentösen Behandlung bestehen (sog. Medikamentenkostengruppen). Wie bereits die Umschreibung des mindestens dreitägigen Spital- oder Pflegeheimaufenthaltes im Vorjahr sowie die Bezeichnung der Ausnahmen, wird auch die Kompetenz zur Festlegung der weiteren Indikatoren, welche die Morbidität der Versicherten abbilden, dem Bundesrat übertragen.