Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten

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können sich entscheiden, ob sie die obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei ihrer bisherigen Krankenkasse fortführen oder zu einem anderen Versicherer wechseln wollen. Zudem sorgt ein gut funktionierender Wettbewerb auch dafür, dass die Versicherer die Rechnungen der Leistungserbringer prüfen. Diese Vorteile des Wettbewerbs zeichnen unser qualitativ hochstehendes und funktionales System aus und sollen daher im schweizerischen Krankenversicherungssystem beibehalten und gefördert werden.

Der Bundesrat befürchtet zudem, dass die unterschiedlichen Interessenlagen in der Leitung der öffentlichen Krankenkasse zu langwierigen Diskussionen führen, die von den Bemühungen zur Kosteneindämmung oder zur Verbesserung des Kosten-Leistungs-Verhältnisses in der Krankenpflegeversicherung ablenken.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass mit wirtschaftlichen Anreizen für alle beteiligten Akteure das Ziel der Kosteneindämmung besser erreicht werden kann als mit einem System mit nur einem Versicherer.

Der Bundesrat ist sich aber auch bewusst, dass das heutige System noch optimiert werden muss. Er hat aus diesem Grunde bereits das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz an das Parlament überwiesen. Weitere Verbesserungen, insbesondere im Bereich der Risikoselektion und der Transparenz sind notwendig. Im Bereich der Leistungen wird immer wieder nach kostendämpfende Massnahmen verlangt. Mit der diesjährigen Anpassung der Medikamentenpreise sowie der geplanten befristeten Zulassungsbeschränkung für Spezialärzte sind im ambulanten Bereich erste Schritte in diese Richtung eingeleitet.

3.2 Übergangsbestimmungen

3.2.1 Erlass der für die Übertragung erforderlichen Rechtsgrundlage

Nach den Übergangsbestimmungen der Volksinitiative hat die Bundesversammlung nach der Annahme dieser durch Volk und Stände die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, damit die Reserven, die Rückstellungen und die Vermögen aus dem Bereich der sozialen Krankenversicherung auf die öffentliche nationale Krankenkasse übertragen werden. Erlässt die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme der Initiative entsprechende Vorschriften, so können die Kantone auf ihrem Gebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen. Diese knappe Regelung auf Verfassungsebene und das Fehlen weiterer Anhaltspunkte zu wesentlichen Nebenpunkten lassen einen grossen Spielraum hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Auswirkungen der Volksinitiative auf die heute bestehenden Versicherer und auf die neu einzurichtende öffentliche Krankenkasse offen. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Dreijahresfrist für den fundamentalen Systemwechsel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu knapp bemessen. In dieser Zeit müssten erhebliche Teile des geltenden Krankenversicherungsgesetzes geändert oder neu geschaffen werden.