Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten
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Das R2 ist nicht das einzige Mass, das zur Beurteilung hinzugezogen werden kann. Eine andere Methode zum Festlegen des optimalen Schwellenwertes besteht darin zu simulieren, bis zu welcher Höhe die zu erwartenden Kosten mit den im Risikoausgleich erfassten Risikoklassen prognostiziert werden können. Mit den heute gültigen Ausgleichsklassen sind dabei Kosten bis rund 20 000 prognostizierbar; eine weitere Verfeinerung durch Einschluss der Medikamentenkosten ermöglicht gemäss der Simulation Prognosen bis rund 30 000 Franken. Kosten, die darüber liegen, werden damit durch den Risikoausgleich in jedem Fall ungenügend abgebildet. Gestützt auf diese Überlegung sieht die Variante 2 vor, die Schwelle beim Zwölffachen der durchschnittlich vergüteten Leistungen anzusetzen, was basierend auf die Angaben 2011 eine Schwelle von 32 592 Franken ergeben würde. Bei dieser Schwelle wird für 1,2 Prozent der Versicherten eine Versicherungsleistung fällig und über die Rückversicherung werden 7 Prozent der heute von den Krankenkassen zu zahlenden Kosten finanziert.
Beim höheren Schwellenwert werden weniger Leistungen und entsprechend auch die Kosten von weniger versicherten Personen vom Rückversicherer übernommen. Entsprechend ist der Handlungsspielraum, den die Versicherer zur Verfügung haben beim höheren Schwellenwert grösser. Aus diesem Grund bevorzugt der Bundesrat den höheren Schwellenwert.
Alleine mit der Einführung einer Rückversicherung für sehr hohe Kosten wird der Erklärungsgehalt um 30 Prozent erhöht und trägt somit massgebend dazu bei, die Kostenunterschiede auszugleichen und damit den Anreiz zur Risikoselektion einzudämmen. Die beiden vorgeschlagenen Massnahmen, nämlich die weitere Verfeinerung des Risikoausgleichs und die Einführung der Rückversicherung für sehr hohe Kosten verdoppeln den Erklärungsgehalt der Kostenunterschiede.
9.1.4 Verfeinerung des Risikoausgleichs
9.1.4.1 Der Risikoausgleich bis heute
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung basiert wie bereits erwähnt auf einer Einheitsprämie. Die Einheitsprämie stellt die Solidarität zwischen den Gesunden und den Kranken her, indem die Gesunden für die Kranken zahlen. Weil die Einheitsprämie nicht dem effektiven Krankheitsrisiko entspricht, hat der Versicherer einen Anreiz, gute Risiken, das heisst möglichst gesunde Personen zu versichern. Um diesen Anreiz zu vermindern, wurde der Risikoausgleich eingeführt.
Die Einführung des Risikoausgleichs in der Schweiz erfolgte vorerst mit dem Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1991 über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung, der am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist. Mit der Einführung des KVG auf das Jahr 1996 wurde der Risikoausgleich in das ordentliche Recht überführt. Das KVG sah den Risikoausgleich vorerst mit einer Befristung von zehn Jahren vor, und er wurde auf die Kriterien Alter und Geschlecht beschränkt. Seine Geltungsdauer wurde aber dann mehrmals verlängert, letztmals im Jahr 2011. Er ist aktuell in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) zu finden und soll nun Eingang ins KVG finden.
Im heutigen System ist der Risikoausgleich das zentrale Instrument, um einer Entsolidarisierung zwischen den Krankenversicherern entgegenzuwirken. Er schafft einen