Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten
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Die nachfolgende Tabelle zeigt in Spalte 2 den Anteil der Versicherten auf, deren Nettoleistungen pro Jahr über einem bestimmten Schwellenwert liegen. Spalte 3 gibt den Anteil der Nettoleistungen an, die bei einem bestimmten Schwellenwert vom Rückversicherer übernommen werden, und zwar bei einem Selbstbehalt des Erstversicherers von 20%:
Schwellenwert (in Fr. pro Jahr) Anteil Versicherte mit Nettoleistungen Von der Rückversicherung bezahlte
über Schwellenwert Leistungen in % der Nettoleistungen (bei 20% Selbstbehalt)
15 000 4.0% 19.6%
20 000 2.8% 14.4%
25 000 2.0% 10.7%
30 000 1.4% 8.0%
35 000 1.0% 6.1%
Quelle: BAG-Umfrage Mai 2012. Abdeckung: ca. 87%
9.1.3 Zusammenspiel mit dem Risikoausgleich
Der Risikoausgleich und die Rückversicherung für sehr hohe Kosten stehen in einer engen Beziehung zueinander, da beide Instrumente im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgen - nämlich die solidarische Finanzierung der Leistungen derjenigen Versicherten, die ein hohes Risiko bilden bzw. sehr hohe Kosten verursachen, durch alle Versicherten eines Kantons, unabhängig vom Versicherer, bei dem sie versichert sind.
Seit dem 1. Januar 2012 ist der Risikoausgleich prospektiv ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Erkrankungsrisiken, wie sie sich für den Versicherer zu Beginn des Jahres, also ex ante, ergeben, die Ausgleichszahlungen bestimmen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen pro versicherte Person wird in Abhängigkeit der Vorjahreskosten ihrer Risikogruppe bestimmt, also beispielsweise der durchschnittlichen Kosten der 41- bis 45-jährigen Männer ohne Hospitalisierung im Vorvorjahr. Die Differenz dieser Kosten und den durchschnittlichen Vorjahreskosten aller erwachsenen Versicherten eines Kantons ergibt den Ausgleichsbeitrag. Auch in einem System mit einer obligatorischen Rückversicherung wird sich an diesem System des Risikoausgleichs nichts ändern. Es werden weiterhin die Kosten des Vorjahres die Ausgleichszahlungen bestimmen. Allerdings werden dabei nur diejenigen Kosten des Vorjahres berücksichtigt, die der Erstversicherer zu tragen hat. Die Ausgleichsbeträge pro versicherte Person werden daher kleiner ausfallen als in einem System ohne Rückversicherung.
Die Rückversicherung bewirkt zusätzlich zum Risikoausgleich einen Ausgleich ex post, also nach Eintreten der Schadenfälle (bzw. Realisierung der Risiken). Dieser leistet einen Ausgleich der effektiven Kosten (und nicht bloss der Risiken). Er führt daher automatisch zu einer solidarischen Finanzierung derjenigen Versicherten, deren Therapie und Pflege mit ausserordentlich hohen Kosten verbunden ist, durch das gesamte Kollektiv. Dadurch werden beispielsweise Orphan Diseases, die sehr hohe Kosten verursachen und die auch mit einem stark verfeinerten Risikoausgleich