Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten

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Ausgleich zwischen jenen Versicherern, deren Versichertenbestand ein geringeres Krankheitsrisiko, und jenen, deren Bestand ein höheres Krankheitsrisiko aufweist. Er bezweckt einen finanziellen Ausgleich der Unterschiede in der Struktur der Versichertenbestände, welche zu unterschiedlichen Krankheitskosten und damit zu unterschiedlichen Prämien führen. Zudem soll der Risikoausgleich den Anreiz für die Versicherer, sich durch Risikoselektion einen Vorteil zu verschaffen, vermindern beziehungsweise beseitigen. Die Risikoselektion kann mit dem Risikoausgleich umso effektiver verhindert werden, je besser die verwendeten Ausgleichsfaktoren die individuellen Kosten der Versicherten prognostizieren können. Der heute geltende Risikoausgleich berücksichtigt die Ausgleichsfaktoren Alter und Geschlecht sowie seit dem 1. Januar 2012 das erhöhte Krankheitsrisiko, welches angenommen wird, wenn im Vorjahr ein Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim, der mindestens drei Tage dauerte, vorliegt. Es gibt jedoch weitere Krankheitsrisiken, die von den erwähnten Kriterien nicht erfasst werden.

9.1.4.2 Weitere Verfeinerung des Risikoausgleichs

Seit Längerem sind im Parlament Bestrebungen im Gange, den Risikoausgleich durch geeignete Indikatoren, die auf ein erhöhtes Krankheitsrisiko eines Versicherten hinweisen, erneut verfeinern zu lassen. So sollte eine Verfeinerung bereits im Rahmen der Managed Care Vorlage (04.062) einführt werden. Diese Vorlage wurde aber in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 abgelehnt, womit auch die gesetzliche Grundlage für die Verfeinerung des Risikoausgleichs verworfen wurde. Im Weiteren wurde mit den parlamentarischen Initiativen 11.473 der sozialdemokratischen Fraktion sowie 12.446 der FDP-Liberalen Fraktion eine Verfeinerung des Risikoausgleichs beantragt. Konkret sollte der Risikoausgleich um geeignete Kriterien, welche die Morbidität der Versicherten abbilden, ergänzt werden.

Mit der Verfeinerung des Risikoausgleichs sollen neben dem Aufenthalt im Spital- oder Pflegeheim weitere Indikatoren, die auf ein erhöhtes Krankheitsrisiko hindeuten, herangezogen werden können. Diese Indikatoren werden dann auf Verordnungsstufe festgelegt. So werden beispielsweise chronische Erkrankungen häufig mit Hilfe von spezifischen Medikamenten behandelt. Pharmazeutische Daten oder Medikamentenkosten könnten somit als weitere Indikatoren für chronische Erkrankungen verwendet werden und sollten daher in den Risikoausgleich mit einbezogen werden. Zusammen mit dem Kriterium Spitalaufenthalt im Vorjahr wird mit den Medikamentenkostengruppen sowohl der ambulante als auch der stationäre Bereich abgedeckt.

Die Verfeinerung des Risikoausgleichs und die Rückversicherung für sehr hohe Kosten stehen in einem engen Zusammenhang. Das optimale Zusammenspiel der beiden Elemente unterbindet die Risikoselektion am wirkungsvollsten und lässt den Wettbewerb um die Versicherten weiterhin spielen. Dies entspricht den Grundprinzipien der sozialen Krankenversicherung in der Schweiz, welche die Solidarität zwischen Kranken und Gesunden um eine effiziente und qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung für alle gewährleistet.