Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten
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des für die Versicherer wenig Sinn machen. Die Prämien an die Rückversicherung für sehr hohe Kosten sind somit vierteljährlich zu leisten.
Abs. 2
Die Prämien an die Rückversicherung für sehr hohe Kosten sind pro versicherte Person zu leisten. Ihre Höhe bemisst sich nach den kantonalen Krankenversicherungskosten (vgl. Abs. 3) und ist für alle Erwachsenen innerhalb desselben Kantons gleich hoch. Weil Kinder geringere Kosten zulasten der Krankenversicherung verursachen, ist für sie eine andere, tiefere Prämie als für die Erwachsenen festzulegen. Aber auch diese werden innerhalb desselben Kantons für alle Kinder gleich hoch angesetzt. Zudem haben sie sich nach den geschätzten Kosten, die von den Kindern im jeweiligen Kanton verursacht werden, zu richten.
Abs. 3
Die Prämien, welche die Krankenkassen an die Rückversicherung für sehr hohe Kosten zu leisten haben, werden durch die gemeinsame Einrichtung (Art. 18) jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr festgelegt. Sie richten sich nach den kantonalen Kosten und sind daher von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Sie sind aber für alle (erwachsenen) Versicherten innerhalb desselben Kantons gleich hoch. Für Kinder ist eine tiefere Prämie zu bezahlen. Es gibt demnach pro Kanton zwei verschiedene Prämien. Sie werden als absoluter Betrag festgelegt und nicht als Prozentanteil der Krankenkassenprämie.
Abs. 4
Der Bundesrat genehmigt die Prämien für die Rückversicherung für sehr hohe Kosten, welche die gemeinsame Einrichtung gestützt auf die kantonalen Kosten festlegt. Der Bundesrat regelt das Genehmigungsverfahren und insbesondere wann die Prämien eingereicht werden müssen und bis wann sie zu genehmigen sind.
Art. 16c (neu) Finanzierungsverfahren und Rückstellungen
Abs. 1
Die Rückversicherung für sehr hohe Kosten wird nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanziert. Der Bedarf umfasst sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Rückversicherung. Dazu gehört insbesondere die Rückvergütung der Leistungskosten an den Erstversicherer sowie der Verwaltungsaufwand. Der Bedarf umfasst auch die Mittel zur Bildung der erforderlichen Reserven sowie der versicherungstechnischen Rückstellungen. Das Bedarfsdeckungsverfahren bedeutet, dass die eingehenden Prämien eines Jahres ausreichen müssen, um den ganzen Bedarf dieses Jahres zu finanzieren.