Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten
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Zu diesem Zweck verlangt die Volksinitiative einen neuen Verfassungsartikel 117 Absatz 3 und 4 sowie eine entsprechende Übergangsbestimmung (Art. 197 Ziff. 8). Die Folge wäre eine grundlegende Änderung des Systems der schweizerischen sozialen Krankenversicherung mit folgenden Merkmalen:
1. Die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt einer einheitlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung: der «öffentlichen Krankenkasse»;
2. Die Organe dieser Einrichtung werden namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet;
3. Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet.
4. Nach Annahme der Volksinitiative erlässt die Bundesversammlung die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, damit die Reserven, Rückstellungen und Vermögen aus der sozialen Krankenversicherung auf die neue nationale Einheitskasse übertragen werden.
5. Erlässt die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme der Volksinitiative entsprechende Regeln, können die Kantone in ihrem Gebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen.
Laut den Argumenten der Initiantinnen und Initianten (www.oeffentlichekrankenkasse.ch.) hätte die Volksinitiative zur Folge:
dass die Krankenversicherung einfacher, effizienter, transparenter und erst noch günstiger wird;
den Wettbewerb unter den Krankenkassen zu beseitigen, der zu Risikoselektion und überzahlten Managern führt.
3 Würdigung der Volksinitiative
3.1 Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch eine nationale Einheitskasse
3.1.1 Bisherige Revisionsbestrebungen Berichte
Der in Erfüllung eines Postulates der SGK-N (99.3009) im Jahr 2001 erstellte Expertenbericht über die Vorteile einer Einheitskasse6 ist zum Schluss gelangt, dass das geltende Krankenversicherungsgesetz auf der Systemebene die gesetzlichen
6 Dr. Willy Oggier: Vorteile einer Einheitskasse, Schlussbericht im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherung, Zürich, Dezember 2001.