Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten

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Die Versicherer haben noch bis zur Einführung der neuen Spitalfinanzierung gemeinsame Verhandlungen mit den Leistungserbringern geführt. Die vormals bestehende „Marktmacht“ ist nun aufgebrochen. Neu verhandeln verschiedene Tarifgemeinschaften wie insbesondere die Tarifsuisse AG sowie die Gruppe Helsana/Santias/KPT mit den Leistungserbringern. Wegen des Vertragszwangs ist der Wettbewerb allerdings eingeschränkt. Die Auswirkung dieser Umstellung kann noch nicht beurteilt werden.

3.1.8 Auswirkungen auf die Prämien

Die Volksinitiative setzt, wie das geltende Recht, auf Prämien der Versicherten als Hauptfinanzierungsquelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Konkret sieht sie vor, dass die von der öffentlichen Krankenkasse geschaffenen kantonalen oder interkantonalen Agenturen zum einen die Prämien festlegen und einziehen, zum anderen die Leistungen vergüten. Für jeden Kanton soll eine einheitliche Prämie festgelegt werden, deren Berechnung auf den Kosten der sozialen Krankenversicherung basiert. Die Volksinitiative macht keine weiteren Angaben zur Umsetzung der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung. Die Frage der Bildung von Reserven und Rückstellungen wird gar nicht angesprochen, so auch nicht die Frage der Finanzierungslücke im Falle einer Bedarfsunterschätzung bei der Prämienfestsetzung oder einer plötzlichen und unerwarteten Erhöhung der Kosten zu Lasten der Krankenversicherung.

Die Volksinitiative lässt auch offen, ob die Prämien wie im geltenden System nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional abgestuft werden sollen. Realistischerweise ist davon auszugehen, dass eine öffentliche Einheitskrankenkasse zu einer Reduktion der heute bestehenden Prämienregionen führt. Wegfallen würde bei Annahme der Initiative wahrscheinlich die Möglichkeit, Prämien nur für einzelne Teile einer Region bzw. für einzelne Gemeinden festzulegen, wie dies im geltenden Recht möglich und insbesondere in ländlichen Gebieten und Bergregionen von Krankenkassen, die nur über kleine Tätigkeitsgebiete verfügen, praktiziert wird.

Da sich die Prämien mit einer Einheitskasse nicht mehr unterscheiden, müssten diejenigen Personen, die heute bei einer Kasse mit tiefen Prämien versichert sind, höhere Prämien bezahlen. Dadurch wird sich der Anteil derjenigen Personen erhöhen, deren Prämien mittels der individuellen Prämienverbilligung mitfinanziert wird. Somit werden auch die Ausgaben für die Prämienverbilligung ansteigen.

3.1.9 Auswirkungen auf die Reserven

Als weiterer Vorzug der öffentlichen Krankenkasse wird im Argumentarium der Initiantinnen und Initianten ihre Möglichkeit zur Herabsetzung der Reserven angeführt. Es trifft zwar zu, dass eine Krankenkasse mit rund acht Millionen Versicherten die Risiken besser diversifizieren kann, als dies bei den heutigen Krankenkassen der Fall ist, und deshalb über tiefere Reserveanforderungen verfügen könnte. Damit würden jedoch keine Kosten eingedämmt, da ein Abbau der Reserven – vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Reserven bei Aufnahme der Tätigkeit der Einheitskasse überhaupt vollständig vorhanden sind – ohnehin nur in den ersten Jahren eine entlastende Wirkung auf die Prämien hätte. Im Übrigen ist vor Augen zu halten, dass auch