Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 2 und 3
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben, da Krankenkassen künftig nur noch die soziale Krankenversicherung anbieten dürfen.
Art. 13 Bewilligung, Entzug der Bewilligung und Vermögensübertragung
Abs. 1
Da nur noch Krankenkassen die soziale Krankenversicherung durchführen dürfen (vgl. Art. 12), ist der Wortlaut "Versicherungseinrichtungen" nicht mehr passend und entsprechend in "Krankenkassen" abzuändern. Es geht somit klar hervor, dass das EDI die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nur noch an Krankenkassen erteilt.
Abs. 2, Bst. g (neu)
Eine Krankenkasse darf innerhalb derselben juristischen Einheit nur noch die soziale Krankenversicherung anbieten. Diese Trennung haben in den letzten Jahren bereits viele Versicherer ohne gesetzliche Pflicht vorgenommen. Aktuell betreiben nur noch 16 Gesellschaften die soziale Krankenversicherung sowie Zusatzversicherungen in derselben rechtlichen Einheit. Es soll aber nach wie vor möglich sein, dass Gruppengesellschaften, die nebst einer Krankenkasse noch andere Versicherungen betreiben, weiterhin Zusatzversicherungen anbieten können, sofern sie dies in einer separaten juristischen Einheit tun und zudem Massnahmen zur Verhinderung von Informationsaustausch und Datentransfair zwischen der Krankenkasse und den anderen Gesellschaften, insbesondere den Zusatzversicherungen, treffen. Gesundheitsdaten sind besonders sensible Personendaten, welche zu schützen sind und auch innerhalb derselben Gruppengesellschaft nicht weitergegeben werden dürfen. Obwohl die aktuellen gesetzlichen Vorgaben eindeutig einen Datenaustausch verbieten, kann aufgrund der Verhältnisse - dieselben Mitarbeiter sind sowohl für die Grundals auch die Zusatzversicherungen tätig - nicht ausgeschlossen werden, dass ein Informationsaustausch dennoch stattfindet. Im Speziellen ist künftig zu vermeiden, dass die Zusatzversicherungen von der Grundversicherung Versichertendaten und weitere persönliche Informationen erhalten. Auch umgekehrt soll kein Austausch stattfinden. Der Datenschutz musste auch bisher gewährleistet werden und fordert somit grundsätzlich keine speziellen Massnahmen, welche administrative Kosten zur Folge hätten. Es ist jedoch unerlässlich, dass die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der sozialen Krankenversicherung nicht dieselben sind, wie diejenigen, die für die Zusatzversicherungen arbeiten. Weitere Trennungen sind nicht notwendig und würden nur zu einer Erhöhung der Verwaltungskosten führen. Daher sollen Synergien genutzt und beispielsweise die Logistik und weitere zentrale Dienste nach wie vor gemeinsam genutzt werden.
Art. 14 Freiwillige Rückversicherung
Die Ergänzung im zweiten Halbsatz von Absatz 1 dient nur der Präzisierung. Rückversicherungen nach Artikel 14 dürfen nach wie vor freiwillig beibehalten werden.