Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/101: Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG) · 38 Seiten

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11 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des indirekten Gegenvorschlags

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 11 Art der Versicherer

Infolge des neuen Artikel 12 Absatz 1, welcher bestimmt, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nur noch durch Krankenkassen betrieben wird, ist Artikel 11 überflüssig und somit aufzuheben.

Art. 12 Krankenkassen

Abs. 1

Absatz 1 regelt, welche Versicherer die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreiben dürfen. Bisher waren dies Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 sowie private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG) unterstehen und über eine Bewilligung nach Artikel 13 verfügen. Neu ist es nicht mehr möglich, dass ein privates Versicherungsunternehmen die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführt. Diese Änderung hat keine praktischen Auswirkungen, da bisher private Versicherungsunternehmen nie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzubieten.

Abs. 2

Während Krankenkassen bisher hauptsächlich die soziale Krankenversicherung anbieten mussten, nebenbei aber auch noch andere Versicherungsarten betreiben konnten, dürfen sie künftig nur noch die soziale Krankenversicherung anbieten. Diese umfasst, wie Artikel 1a regelt, die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung. Zu beachten ist insbesondere, dass damit auch die Möglichkeit, die Unfallversicherung zu betreiben, dahinfällt. Diese Änderung ist im Rahmen der kompletten Transparenz in Bezug auf die finanziellen Mittelflüsse unerlässlich. Es sind nur noch 3 Krankenkassen, welche die Unfallversicherung durchführen, betroffen. Das UVG wird entsprechend geändert (Art. 68 Abs. 1 Bst. c, Art. 70 Abs. 2, Art. 92 Abs. 7 letzter Satz "und den von anerkannten Krankenkassen").

Bei der sozialen Krankenversicherung handelt es sich um eine Sozialversicherung ohne Erwerbszweck, dies im Gegensatz zu den Zusatzversicherungen, die gewinnorientiert sind. Aufgrund dieser unterschiedlichen Geschäftsarten, aber auch aus Gründen des Datenschutzes sowie der Transparenz sollen diese Versicherungszweige künftig voneinander getrennt durchgeführt werden. Für einzelne Gesellschaften folgt daraus, dass sie innerhalb derselben juristischen Einheit nur noch die soziale Krankenversicherung anbieten dürfen. Aktuell sind davon 16 Versicherer betroffen, welche in derselben Gesellschaft sowohl Grund- als auch Zusatzversicherungen anbieten. Für sie gilt eine Übergangsregelung: Die Versicherer haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die Trennung zu vollziehen.