Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten
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Texten des internationalen Rechts zu regeln, die für die Schweiz verbindlich sind und für eine Veröffentlichung in der AS in Frage kommen.
Abs. 3
Gemäss heutigem Recht werden Verträge von beschränkter Tragweite und jene mit einer Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten im Prinzip nicht veröffentlicht, unter Vorbehalt von Ausnahmen, die der Bundesrat in der Publikationsverordnung vorsieht. Daraus folgt, dass rechtsetzende Verträgen je nach ihrer Tragweite bzw. Geltungsdauer entweder immer veröffentlicht werden müssen oder nur ausnahmsweise. Diese Unterscheidung gründet nicht in erster Linie auf einem materiellen Kriterium sondern auf einer Abgrenzung der Abschlusskomptenzen bei Staatsverträgen zwischen dem Parlament und dem Bundesrat, bzw. in Folge von Art. 48a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19978 (RVOG), zwischen der Regierung sowie den Departementen und Ämtern. Für die Qualifizierung eines Vertrages als von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 3 PublG werden analog die Kriterien von Art. 7a Abs. 2 RVOG herangezogen. Indessen sollte die blosse Tatsache, dass ein Vertrag nicht wichtig genug ist um der Bundesversammlung vorgelegt zu werden, nicht zur Konsequenz haben, dass er nicht veröffentlicht wird. Dies steht im Gegensatz zu den Prinzipien der Öffentlichkeit und der Auffindbarkeit des Rechts, die dem Publikationsrecht des Bundes zugrunde liegen.
In der Praxis macht der Bundesrat von der Möglichkeit zur ausnahmsweisen Veröffentlichung von Verträgen von beschränkter Tragweite eher grosszügig Gebrauch: die Mehrheit der von ihm in eigener Kompetenz abgeschlossenen Verträge werden veröffentlicht. Auf der anderen Seite wird nur ein kleiner Teil der Verträge veröffentlicht, die von den Departementen und Ämtern abgeschlossen wurden. Das hängt nicht nur mit dem Inhalt dieser Verträge zusammen, sondern auch mit einer restriktiven Auslegung der Ausnahmen von der Nichtpublikation der Verträge von beschränkter Tragweite und der Tatsache, dass die Departemente und Ämter selbst über die Frage der Veröffentlichung entscheiden können.
In verschiedenen Bereichen wurde eine Angleichung der Behandlung von Landesrecht und internationalem Recht vollzogen, da letzteres an Bedeutung stark zugenommen hat. Dies gilt insbesondere für die politischen Rechte (siehe Art. 140 und 141 der Bundesverfassung, BV9) und für das Vernehmlassungsverfahren (siehe Art. 3 Abs. 1 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200510, VlG). Im Bereich der amtlichen Veröffentlichung sollte konsequenterweise das Gleiche geschehen. Im Landesrecht sind rechtsetzende Erlasse in die Form eines Gesetzes oder einer Verordnung zu kleiden, die im Prinzip beide in der AS und in der SR zu veröffentlichen sind. Es sollte daher der Grundsatz eingeführt werden, dass ein normativer, rechtsetzender Text, handle es sich dabei um einen Erlass des Landesrechts oder einen internationalen Vertrag, veröffentlicht werden muss und dies auch ungeachtet seiner materiellen Wichtigkeit. Das bedeutet aber nicht, dass nun alle Verträge von beschränkter Tragweite veröffentlicht werden müssen. Nur jene die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen sind betroffen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b E-PublG). Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festle-
8 SR 172.010
9SR 101