Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 10

Abs. 1 Die Berichtigungen von sinnverändernden Fehlern in Erlassen des Landesrechts müssen bereits heute obligatorisch in der AS veröffentlicht werden. Es besteht aber eine Regelungslücke für den Fall eines sinnverändernden Fehlers in einem Text des internationalen Rechts. Soweit dies völkerrechtlich (sei es durch den Beschluss eines zuständigen Organs oder einen Notenaustausch) abgedeckt ist, können nun auch diese Gegenstand einer formellen Berichtigung sein.

Mit Abs. 2 wird eine weitere Gesetzeslücke gefüllt für den Fall, da die Publikation eines Bundesgesetzes oder Bundesbeschlusses in BBl oder AS ein sinnveränderndes Versehen enthält, das sich im Schlussabstimmungstext noch nicht fand. In diesem Fall kann heute die parlamentarische Redaktionskommission eine Berichtigung im Sinne von Art. 58 ParlG nicht beschliessen, da der «Originaltext» korrekt war. Die BK wird aber in diesen eher seltenen Fällen vorgängig die Redaktionskommission bzw. ihr Sekretariat konsultieren. Damit wird der Vorrang des Parlaments vor der Exekutive im Bereich der Rechtsetzung ausgedrückt. Dass auch bei dieser Art der Berichtigung (wie bei den von der Redaktionskommission beschlossenen) die Anpassung des Textes in der SR mit einer Fussnote transparent gemacht wird, ist eine Selbstverständlichkeit und muss im Gesetz nicht speziell erwähnt werden. Die BK wird jeweils klar stellen, dass es sich um eine Berichtigung im Einvernehmen mit der parlamentarischen Redaktionskommission handelt.

Art. 11

Die zentrale Aufgabe der SR bleibt, den Rechtssuchenden das aktuell gültige Recht in konsolidierter Form zur Verfügung zu stellen. Nach dem Vertrauensprinzip können sie sich grundsätzlich auf diese Publikation verlassen. Im Falle von Abweichungen geht aber die AS vor.

Die elektronische Version der SR wird bereits heute laufend (i.d.R. täglich) aktualisiert. Dies im Gegensatz zur gedruckten Version und der SR auf DVD, zu denen nur vierteljährlich Nachträge bzw. Updates erscheinen. Letztere sind somit tendenziell inhaltlich veraltet. Bei der gedruckten SR kommt noch das Problem der Nachführung dazu, die für die Kunden aufwändig und fehleranfällig ist. Dies erklärt ‒ neben rein praktischen Gründen ‒ warum die SR heutige vorzugsweise online konsulti ert wird.

Die langjährige Praxis, Genehmigungsbeschlüsse ohne rechtsetzende Elemente nicht in die SR zu übernehmen, wird in Bst. a kodifiziert.

Der Vorbehalt für Texte mit kurzer Geltungsdauer hat bereits seit vielen Jahren keine Bedeutung mehr, da die Online-SR täglich aktualisiert werden kann. Der Bundesrat hat folgerichtig von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. Daher wird vorgeschlagen, den heutigen Absatz 2 zu streichen.

Art. 12 Abs. 3

Der heutige Abs. 3 unterstellt auch die formlosen Berichtigungen und Anpassungen von Erlassen der Bundesversammlung dem Parlamentsrecht. Bei nicht sinnverändernden Fehlern, die die BK z.T. selber verursacht hat, ist diese Bestimmung nicht