Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten
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Abs. 1
Bst. a: Ein Text der nur als Verweis im Rahmen von BBl, AS und SR erscheint, muss online zugänglich sein. Die blosse Abgabe von Kopien oder Drucksachen ist nach dem Primatwechsel nicht mehr zulässig. Inhalte, auf die in BBl, AS und SR nur hingewiesen wird, sollen daher wenn möglich im Rahmen einer «vereinfachten Publikation» ebenfalls physisch in die Publikationsplattform aufgenommen werden. Damit wird einerseits ihre Rechtsgültigkeit unterstrichen. Anderseits gebieten dies auch praktische Erwägungen zugunsten der Rechtssuchenden. Sie sollen sich an einer zentralen Stelle über das für sie massgebende Recht orientieren können; weiter sollen die Texte zuhanden einer zentralen Suchfunktion indexiert werden. Die Verordnung wird eine gewisse Übergangsfrist einräumen müssen, um den zuständigen Departementen und Ämtern die Überführung der bisher dezentral angebotenen Texte in die zentrale Publikationsplattform, und der BK die Anpassung der in der SR vorhandenen Links zu ermöglichen.
Das spezielle Online-Angebot zu den Vernehmlassungen wird in Bst. b klar als Bestandteil der Publikationsplattform deklariert. Diese stellen wie die Botschaften im Bundesblatt wichtige Materialien der Gesetzgebung dar.
Die bereits heute in Art. 29 Abs. 3 PublV vorgesehene Aufschaltung der vergangenen Fassungen zur Online-SR bekommt durch Bst. c einen klaren gesetzlichen Auftrag. Dieser wird aber in Art. 13a positioniert, um den Charakter eines Zusatzangebots gegenüber der zentralen Rolle der SR (bereinigte Darstellung des jeweils aktuellen Rechts ohne Berücksichtigung des im Einzelfall allenfalls noch anwendbaren alten Rechts) zu betonen. Ab einem zu definierenden Datum soll also der Stand der Erlasse zu einem beliebigen Zeitpunkt abgefragt werden können. Die Umsetzung wird etappenweise erfolgen, wobei die Zurverfügungstellung der Texte bis zum Jahr 2000 zurück rasch und vollständig realisiert, jene weiter zurückliegender Fassungen in grösseren Abständen geprüft werden kann.
Abs. 2: Die Verordnung wird weitere Inhalte zu definieren haben. Dazu gehören die bereits heute in englischer und rätoromanischer Sprache angebotenen SR-Texte sowie speziell aufbereitete Zugangshilfen (Register). Zusätzlich kommen aus heutiger Sicht die erläuternden Berichte zu wichtigen Verordnungsentwürfen, die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB), die Datenbank «Staatsverträge» (ELIAS) der Direktion für Völkerrecht des EDA, die Datenbank zu den politischen Rechten (PORE) der BK und allenfalls prospektive (noch nicht in Kraft befindliche Änderungen enthaltende) Fassungen von Erlassen in Frage.
Art. 14
Die Ausnahme von der Regel der Veröffentlichung in den drei Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch soll von den Texten auf die in einer Publikation nach Art. 5 verwiesen wird auf die neuen Informationsangebote auf der Publikationsplattform ausgedehnt werden (Art. 14 Abs. 2 E-PublG). Zu denken ist etwa an Texte im Rahmen der VPB oder erläuternden Berichte zu Bundesratsverordnungen. Die Verordnung wird die Textkategorien, Kriterien und Kompetenzen für einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Erstellung von Übersetzungen in den Amtssprachen aufzuführen haben. Die Formulierung «der Bundesrat kann bestimmen» kann genau so gut einen Entscheid im Einzelfall wie auch eine generell-abstrakte Regelung umfassen.