Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
einem andern Teil aber die Praxis sich mit einem Begriff von Dringlichkeit rechtfertigte, der ein anderer ist als jener in Art. 165 BV. In der Regel handelt es sich um die Veröffentlichung von Sanktionen gestützt auf das Embargogesetz vom 22. März 200217 (die aus Gründen der Durchsetzbarkeit offensichtlich nicht innerhalb der ordentlichen Fristen veröffentlicht werden können) und der Änderungen der Verordnung des EFD vom 1. Juli 200718 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten. Diese Verordnung muss infolge von Beschlüssen der Europäischen Union rasch angepasst werden; namentlich wenn es um Massnahmen gegen die Verbreitung von Tierseuchen geht, ist die Einhaltung einer Publikationsfrist von 5 Tagen vor dem Inkrafttreten aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht möglich.
Veröffentlichungen dieser Art werden neu als dringlich und ordentlich qualifiziert. Es ist dabei nicht notwendig, dass Art. 165 BV anwendbar ist. Hingegen bleibt es unzulässig die 5-Tages-Frist nur aus Gründen ungenügender Organisation und Planung nicht zu respektieren und eine Veröffentlichung als dringlich zu bezeichnen. Die Dringlichkeit ist vielmehr zwingend Ausfluss des besonderen Inhalts des Erlasses und seiner rechtlichen Auswirkungen und nicht der jeweiligen Fortschritte im Publikationsprozess selber.
Dringlich aber ordentlich veröffentlichte Erlasse müssen von der Bundeskanzlei nicht an die kantonalen Einsichtnahmestellen übermittelt werden (Art. 13 Abs. 2 PublV). Angesichts ihres raschen Inkrafttretens sind sie auf der Rechtsplattform aber angemessen hervorzuheben, um sie von der Mehrheit der ordentlich publizierten Erlasse unterscheiden zu können.
Abs. 4
Aus dem Vorangehenden ergibt sich, dass die Qualifizierung «ausserordentlich» künftig ausschliesslich für den Fall vorbehalten ist, da ausserordentliche Umstände die Veröffentlichung auf dem normalen Weg verunmöglichen. Angesichts der massgeblichen elektronischen Veröffentlichung ist dabei an einen generellen Systemausfall bei den eingesetzten Webservern oder einen Zusammenbruch der Netze an sich über einen längeren Zeitraum (z.B. mehr als einen Tag) zu denken. Diese können durch eher seltene Fälle von Naturkatastrophen, terroristischen oder kriegerischen Ereignissen ausgelöst werden. In diesem Fall hätte sich die Bundeskanzlei alternativer Methoden, wie sie heute in Art. 11 Abs. 1 Bst. b‒f aufgeführt sind, zu bedienen um dennoch die Veröffentlichung von Erlassen sicher zu stellen.
Die verminderte Rechtswirkung nach Art. 8 Abs. 3 PublG und die spezielle Textlieferung nach Art. 18 Bst. b PublG an die von den Kantonen bezeichneten Einsichtnahmestellen (i.d.R. die Staatskanzleien) beziehen sich nur noch auf diese Textkategorie.
Art. 9
Neu wird in einem Art. 16a alles geregelt, was die Frage der massgebenden Fassung betrifft, sei es im Verhältnis zwischen AS und SR oder zwischen gedruckter oder elektronischer Form. Somit kann Art. 9 im Abschnitt über die AS aufgehoben werden.