Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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Abs. 3

Mit dieser Bestimmung wird der Primatwechsel vollzogen. Die elektronische Fassung (und zwar nicht irgendeine, sondern jene auf der Publikationsplattform) hat vor der gedruckten den Vorrang. Die Rechtsuchenden, vor allem aber auch Behörden und Gerichte, können sich voll und ganz auf die elektronische Fassung verlassen und sind nicht mehr gehalten, noch eine gedruckte Sammlung zu abonnieren oder zu konsultieren, um sicher zu sein, über den gültigen Wortlaut zu verfügen.

Art. 16b

Für den Primatwechsel bedarf es zusätzlicher vertrauensbildender Massnahmen zu den bereits heute eingesetzten Mitteln (Firewall, Backup-Services). Rechtsuchende sollen sich darauf verlassen können, dass eine elektronische Veröffentlichung von der dazu befugten Publikationsstelle (der Bundeskanzlei) stammt (Authentizität) und zwischen der Freischaltung und der Konsultation nicht verändert wurde (Integrität).

Diesem Zweck dienen insbesondere elektronische Zeitstempel und zertifizierte elektronische Signaturen. Mit Blick auf den Primatwechsel sollen der Einsatz der im ZertES-Entwurf21 vorgesehenen neuen «geregelten elektronischen Signatur» und des dazu zu verwendenden «geregelten Zertifikats» geprüft werden. Wenn technisch möglich, soll sich der Schutz nicht nur auf die Texte beziehen, solange sie sich physisch auf der Publikationsplattform befinden, sondern auch wenn sie heruntergeladen wurden. Die Verordnung wird die technischen Details regeln.

Art. 16c

Seine besondere Bedeutung rechtfertigt einen eigenen Artikel über den Datenschutz. Er soll nicht mehr bloss ein Teil der eher technischen Abgrenzung zwischen elektronischer und gedruckter Veröffentlichung sein.

Verschiedene Verfahrensgesetze22 sowie das Embargogesetz vom 22. März 200223 sehen die Publikation von Texten in der AS (Sanktionenverordnungen) oder im BBl (Notifikationen von Urteilen und Verfügungen sowie Vorladungen bei unbekannt verzogenen Personen) vor, die Personendaten oder sogar besonders schützenswerte Personendaten enthalten. Der Zweck dieser Publikationen und der Primatwechsel machen eine Online-Zugänglichkeit unumgänglich. Daher wird in Abs. 1 eine formell gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des BG vom 19. Juni 199224 über den Datenschutz (DSG) geschaffen, die dies erlaubt. Da die nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Persönlichkeitsprofile veröffentlicht werden müssen (z.B. in einer Notifikation), wurden der Vollständigkeit halber auch sie erwähnt. Es handelt sich dabei um Zusammenstellungen von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben (Art. 3 Bst. d DSG).

Gleichzeitig sollen aber auch Massnahmen vorgesehen werden, um Missbräuche

21 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2141/DE_Revisionsentwurf-ZertES.pdf

22 Insbesondere Art. 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968 (VwVG; SR 172.021), Art. 88 der Strafprozessordnung (SR 312.0) oder Art. 64 Abs. 3 des BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0).

23 SR 946.231 Art. 5

24 SR 235.1