Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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Art. 3 Abs. 3 E-PublG:

In der Verordnung ist festzulegen, wann völkerrechtliche Verträge von kurzer Geltungsdauer sowie Verträge von beschränkter Tragweite von der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung auszunehmen sind.

Art. 13a Abs. 2 E-PublG:

Die Verordnung bestimmt, welche Inhalte über den Kreis der in Abs. 1 genannten Texte (AS, SR, BBl, Texte auf die in ihnen verwiesen wird und Vernehmlassungsunterlagen) hinaus auf der Publikationsplattform angeboten werden.

Art. 14 Abs. 2 E-PublG:

Die Verordnung wird die Textkategorien, Kriterien und Kompetenzen für einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Erstellung von Übersetzungen in den Amtssprachen aufzuführen haben.

Art. 16 Abs. 3 E-PublG:

In der Verordnung ist vorzusehen, ob, in welcher Art und nach welchen Kriterien Periodika (insbesondere Druckprodukte) von den amtlichen Veröffentlichungen erstellt werden.

Art. 16b E-PublG:

Die technischen Massnahmen zum Schutz der für rechtsverbindlich erklärten elektronischen Veröffentlichungen sind in der Verordnung zu nennen.

Art. 16c E-PublG:

Die Verordnung wird die technischen Massnahmen zu umschreiben haben, welche den Schutz vor Missbrauch schützenswerter Personendaten, trotz ihrer elektronischen Veröffentlichung, sicherstellen.

Art. 19 E-PublG:

Die Regelung der Gebühren für die im Publikationsgesetz vorgesehene Abgabe von Veröffentlichungen sowie der Bedingungen für die Abgabe an Drittanbieter soll in der Verordnung erfolgen.

5.5 Datenschutz

Die bisherige Bestimmung von Art. 16 Absatz 3 PublG konnte sich in der Praxis nicht durchsetzen. Sie stellte eine Verschärfung von allgemeinen Regeln des Datenschutzgesetzes dar und verlangte eine flächendeckende Unterdrückung von Personendaten bei der elektronischen Publikation. Aus praktischen Erwägungen und auf Drängen der Bundesgerichte verzichtete die BK bereits bei einem Teil der Texte mit besonders schutzwürdigen Personendaten (insbesondere über den Einbezug in strafrechtliche Verfahren) auf die Unterdrückung der Online-Publikation. Mit dem Primatwechsel würde sich die Problematik noch verschärfen, weil man nicht mehr auf eine rechtsgültige Publikation in der Druckausgabe verweisen kann.

Der neue Artikel 16c E-PublG soll den Datenschutz im Bereich der elektronischen amtlichen Veröffentlichung wieder mit den allgemeinen Prinzipien des DSG in Einklang bringen. Die Zugänglichmachung für Abrufverfahren, wozu die elektroni-