Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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1.6 Umsetzung

Die geplante Gesetzesänderung wird diverse Präzisierungen im Verordnungsrecht nach sich ziehen. Zurzeit muss von einer Totalrevision der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 ausgegangen werden. Der Vollzug kann durch Anpassung von Prozessen und Informatik-Infrastrukturen innerhalb der Bundesverwaltung sichergestellt werden. Für die Kantone und Gemeinden ergibt sich kein Bedarf zur Anpassung ihres Rechts und kein administrativer Mehraufwand.

2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

2.1 Publikationsgesetz

Erlasstitel

Der Erlasstitel gibt nicht mehr den ganzen Anwendungsbereich des Gesetzes wieder, da er die «anderen Texte» nach Art. 1 Bst. c und die Publikationsplattform nicht nennt. Die wichtigsten Texte werden jedoch genannt (SR, AS, BBl) und auf eine Ergänzung kann daher verzichtet werden.

Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

Das PublG regelt bisher ausschliesslich die Veröffentlichungen im Rahmen der Gesetzessammlungen (AS und SR) sowie des Bundesblattes (BBl). Bereits heute enthalten die Online-Veröffentlichungen über diese drei Produkte hinausgehende Elemente: so stellt das KAV namentlich die Dokumente im Zusammenhang von Vernehmlassungen und Anhörungen zur Verfügung. Zudem wird es die nächste Version der Online-SR erlauben, Versionen von Gesetzestexten in der Vergangenheit und in der Zukunft anzubieten. Der neue Bst. c von Abs. 1 soll dieser Entwicklung Rechnung tragen und zusätzliche Informationen (insbesondere im Bereich des Gesetzgebungsprozesses) in das PublG einbeziehen.

Abs. 2 führt den Begriff der Publikationsplattform bereits zu Beginn des Gesetzes ein, damit zum Beispiel in Art. 13a auf den Begriff verwiesen werden kann. Der hierfür eigens angefügte Absatz macht klar, dass alle im Abs. 1 aufgeführten Texte auf der Publikationsplattform veröffentlicht werden.

Art. 3 Abs. 1 und 3

Abs. 1

Das Völkerrecht kennt verschiedene Typen von rechtsverbindlichen Texten. Während die Bezeichnung «Vertrag» (auch Abkommen, Übereinkommen, Vereinbarung, Konvention genannt) eine übereinstimmende Willensäusserung von zwei oder mehr Parteien ausdrückt, geht die Bezeichnung «Beschluss» von einem Organ oder einer Organisation aus, die durch einen Vertrag eingesetzt wurde. Für die Publikation entscheidend ist aber der rechtsetzende Charakter des Textes. Es ist daher nicht hilfreich an den genannten Bezeichnungen bestimmte Folgen zu knüpfen. Da es auf der anderen Seite keinen übergeordneten Begriff gibt, wie es «Erlass» für normative Texte im schweizerischen Landesrecht ist, sollten «Vertrag» und «Beschluss» immer zusammen genannt werden, wenn es darum geht, die Veröffentlichung von