Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Publikationsgesetz vom 18. Juni 20041 (PublG) regelt drei Publikationsprodukte:
1. die Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS), mit den normativen Texten in der Form der Änderung des Rechts durch die zuständige Behörde;
2. die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR), mit den von der Bundeskanzlei (BK) erstellten normativen Texten in der jeweils gültigen konsolidierten Form; sowie
3. das Bundesblatt (BBl), mit den Materialien der Gesetzgebung (Botschaften und Berichte) und Verfügungen.
Das PublG sieht zwar ausdrücklich elektronische Versionen dieser drei Produkte vor, verleiht aber nur ihren gedruckten Versionen Massgeblichkeit (Art. 9 PublG). Einer massiv gesunkenen Zahl von Abonnenten der gedruckten Werke von ca. 2000 (über alle drei Sprachen, siehe Tabelle unten), stehen mittlerweile ca. 20 Mio. Zugriffe pro Monat auf die Online-Versionen gegenüber (Verteilung auf die einzelnen Produkte: SR 82%; BBl 5%; AS 3% und diverse Angebote 10%).
Jahr BBl + AS davon SR davon DVD davon
Bund Bund Bund 2007 3 790 37 % 3 789 23 % 538 43 % 2008 2 812 39 % 3 520 24 % 506 50 % 2009 2 496 40 % 3 180 25 % 457 51 % 2010 2 462 48 % 2 434 26 % 340 55 % 2011 1 818 49% 2 196 23 % 301 47 %
Da Rechtstexte in Form von verschiedenen Produkten (AS und SR) sowie in verschiedenen Formen (gedruckt und online) publiziert werden, besteht die Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Textfassungen Differenzen auftreten. Das PublG legt daher die Massgeblichkeit oder das Primat auf eine einzige Fassung und Form (heute: die AS in gedruckter Form) fest. Damit wird generell geregelt, welchem Text der Vorrang zukommt, wenn Differenzen zwischen den Fassungen auftreten.
Die Massgeblichkeit der gedruckten Publikationen widerspricht zunehmend den Gewohnheiten und Erwartungen der Adressaten von Normen und Verfügungen der öffentlichen Hand. Im In- und Ausland wurde diesen Kundenbedürfnissen bereits vielerorts Rechnung getragen, so zum Beispiel beim Schweizerischen Handelsamtsblatt, bei dem bereits am 1. März 2006 auf die Massgeblichkeit der elektronischen Veröffentlichung umgestellt wurde2. Weiter ist die Massgeblichkeit elektronischer
1 SR 170.512
2 Siehe die Verordnung SHAB vom 15. Febr. 2006 (SR 221.415).