Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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Die sich im Zusammenhang mit der Gewährleistung der informatiktechnischen Sicherheit stellenden Fragen wurden vertieft geprüft. Das Gesetz soll Massnahmen vorsehen, die die langfristige Authentizität und Integrität der als massgeblich erklärten elektronischen Versionen gewährleistet. Die anvisierte technische Lösung wird in der PublV zu regeln sein. Insbesondere wird angestrebt, bei den amtlichen Veröffentlichungen eine adäquate elektronische Signatur einzusetzen.

Die AS und das BBl sind die wichtigsten Quellen für die nachträgliche Nachvollziehbarkeit der Rechtsetzung des Bundes. Ihre langfristige Verfügbarkeit mittels Archivierung ist daher auch nach dem Primatwechsel und dem allfälligen Wegfall von gedruckten Abonnementsausgaben unbedingt sicherzustellen. Entsprechende Massnahmen werden - in Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv - im Hinblick auf die nach der Revision des PublG anstehende Anpassung der Publikationsverordnung vertieft geprüft.

In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Primatwechsel drängen sich namentlich folgende Konsequenzen für die amtlichen Veröffentlichungen auf:

Bei den ordentlichen Veröffentlichungen soll von den heutigen gedruckten Wochenausgaben von AS und BBl auf tägliche elektronische Publikationen von Texten umgestellt werden unter der Voraussetzung, dass sie von der federführenden Stelle frei gegeben und die notwendigen Qualitätskontrollen vorgenommen wurden. Der Gesetzgebungsprozess und die BKinternen Abläufe sind so anzupassen, dass der heutige Qualitätsstandard in allen drei Amtssprachen gewahrt bleibt. Es soll aber umgekehrt die Möglichkeit bestehen bleiben, gewisse Textkategorien gezielt erst an einem bestimmten Datum nach Beschlussfassung und inhaltlicher Freigabe zu veröffentlichen. Dazu gehört insbesondere die Praxis, dass Referendumsvorlagen in der Regel 10 Tage nach den Schlussabstimmungen einer Session im BBl veröffentlicht werden. Die Verordnung wird dies explizit regeln.

Die ausserordentlichen Veröffentlichungen sollen auf Situationen beschränkt werden, in denen Erlasse während eines länger dauernden Ausfalls des Publikationssystems unbedingt zeitverzugslos publiziert werden müssen (z.B. durch anderweitige Internetpublikation oder Veröffentlichung in den Medien).

Die SR ist zwar faktisch die am meisten angegebene Rechtsquelle zur Konsultation von Erlassen; auf eine ausdrückliche rechtliche Aufwertung der SR zur massgeblichen Publikation soll aber aus praktischen Gründen verzichtet werden. Der Wechsel auf die Massgeblichkeit der SR würde nicht nur eine Totalrevision des PublG bedingen, sondern dazu auch eine Anpassung des ganzen Gesetzgebungsprozesses: Die zuständigen Behörden (insbesondere das Parlament, aber auch die Stimmberechtigten bei der Prüfung von Referendumsvorlagen) müssten als Konsequenz daraus jeweils die angepassten Grundtexte in ihrer Gesamtheit – und nicht, wie bisher, bloss die Änderungen – genehmigen. Damit müsste bei jeder Teilrevision eines Erlasses ein gleich aufwändiges Verfahren wie bei einer Totalrevision durchlaufen werden. Diese Folge einer Aufwertung der SR ist nicht erwünscht; die Rechtsuchenden sollen sich aber wie bisher nach dem Vertrauensprinzip auf beide Publikationsformen – AS und SR – in gleicher Weise stützen können.