Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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1.3.1 Einheitliche Publikationsplattform

Denkbar ist eine vollständige Abkehr vom heutigen System der drei Produkte (AS, SR, BBl). Das Gesetz sähe nur noch eine einzige Publikationsplattform vor, in welchem bestimmte Textkategorien (normative Texte, Verfügungen, erläuternde Texte) elektronisch veröffentlicht würden. Es gäbe auch online keine Wochenausgaben mehr. Druckexemplare einzelner Texte würden nur noch auf Bestellung ausgeliefert.

‒ Vorteil: Dadurch würden gewisse Vereinfachungen im Publikationsrecht ermöglicht. Die Kriterien der Zuweisung der Texte zwischen AS und BBl würden wegfallen.

‒ Nachteile: Die klare Unterscheidung zwischen 1) normativen Texten in der Form der Änderung des Rechts durch die zuständige Behörde (AS), 2) durch die BK erstellte normative Texten in der jeweils gültigen konsolidierten Form (SR) sowie 3) Materialien und Verfügungen (BBl) wäre nicht mehr sicher gestellt. Diese aktuelle Unterscheidung von drei Textkategorien garantiert, ungeachtet der Erstellungszeit, Rechtssicherheit und Transparenz. Gerade beim Referenzieren wäre eine einheitliche Publikationsplattform gegenüber der aktuellen Form für die Adressaten weniger nützlich. Beim Referenzieren von Texten macht die heutige Zitierung (AS ..., SR ..., BBl ...) eindeutig, auf welche Textkategorie Bezug genommen wird.

1.3.2 Status-quo mit Primatwechsel

Das heutige System hätte im Prinzip weiter Bestand. Lediglich die Massgeblichkeit würde von der gedruckten auf die elektronische Version der AS- bzw. BBl-Texte verlagert. Auf weitere Optimierungen des Publikationsrechts würde verzichtet.

‒ Vorteil: Geringerer Anpassungsbedarf im Publikationsrecht.

‒ Nachteile: Diese weitgehend symbolische Änderung würde trotzdem Kosten für die notwendigen informatiktechnischen Sicherheitsmassnahmen zur Folge haben, brächte den Rechtsuchenden aber kaum zusätzlichen Nutzen im Sinne der besseren Zugänglichkeit des Rechts.

1.3.3 Würdigung

Die Nachteile dieser beiden Varianten überwiegen deutlich deren Vorteile. Die Variante «Status Quo mit Primatwechsel» wäre lediglich symbolisch. Die Vorteile der Variante «Einheitliche Publikationsplattform» – die Präsentation und Erschliessung der Texte im Sinne einer Plattform (d.h. eines einheitlichen Zugangs zu allen Publikationsgefässen) – können auch mit der beantragten Neuregelung realisiert werden. Ein Bruch mit der über 160-jährigen Publikationstradition ist nach dem Gesagten weder notwendig noch sinnvoll.

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Parallel zu den gesetzgeberischen Arbeiten im Publikationsrecht führt die BK als für die Veröffentlichung des Bundesrechts zuständige Verwaltungseinheit eine Moder-