Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Ein neuer Abs. 4 stellt klar, dass für den Bereich der Vernehmlassungen und Anhörungen eigene Regeln gelten, die jenen des Publikationsrechts vorgehen. In Art. 7 Abs. 3 der Vernehmlassungsverordnung (VlV)20 ist nämlich festgehalten, dass Vernehmlassungsunterlagen zwar ebenfalls in den drei Amtssprachen zu erstellen sind. Davon kann es aber Ausnahmen geben (völkerrechtliche Verträge, Dringlichkeit). Zudem erstreckt sich die Übersetzungspflicht nicht auf die Anhörungen (Art. 2 VlV).

Art. 16

Mit der Formulierung «in erster Linie» im Abs. 1 soll gesagt werden, dass es auch in Zukunft nicht ausschliesslich die elektronischen Textangebote auf der Publikationsplattform geben soll, sondern (zumindest auf Verlangen) auch gedruckte.

Abs. 2

Es besteht für Rechtsuchende keine Verpflichtung, eine EDV-Installation mit Netzzugriff und Drucker zu unterhalten, um von den amtlichen Veröffentlichungen, die sie betreffen, Kenntnis zu erhalten. Daher sollte es wenigstens die Möglichkeit geben, elektronisch erschienene Publikationen gegen eine Aufwandgebühr in gedruckter Form zu beziehen (Print on Demand).

Ob allerdings der Vertrieb von periodisch erscheinenden und abonnierbaren Produkten (gedruckt oder auf Datenträger) weiter aufrechterhalten bleibt, überlässt Abs. 3 dem Verordnungsgeber. Sollten der nachgewiesene Bedarf und der Druckaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zueinander sein, soll auf Periodika verzichtet werden können. Sollten die wöchentlichen Druckausgaben entfallen, müssten allerdings die entsprechenden Informationen in neue Gefässe überführt werden (z.B. wöchentliche Newsletter mit den Neuerungen).

Art. 16a

Die Frage der Massgeblichkeit, sowohl im Verhältnis zwischen AS und SR wie auch zwischen gedruckter und elektronischer Fassung wird neu an einem Ort geregelt.

Abs. 1 ändert am Verhältnis zwischen AS und SR gegenüber heute (Art. 9 Abs. 1 PublG) nichts. Die SR wird heute zwar in aller Regel als Rechtsquelle angegeben und von den Rechtsuchenden konsultiert. Umgekehrt hat die AS die ihr ursprünglich zugedachte Funktion als amtliches Publikationsorgan, das die Rechtsuchenden orientiert, weitgehend verloren. Auch die Bedeutung bei der Feststellung des Beginns der Rechtspflichten nimmt ab, wenn die historischen SR-Fassungen im öffentlichen Netz aufgeschaltet werden. Nach dem Vertrauensprinzip kann man sich daher im gleichen Masse auf beide abstützen. Die Massgeblichkeit der AS greift nur bei textlichen Differenzen bzw. einer Nichtbefolgung einer Änderungsanweisung. Die Massgeblichkeit der SR wäre problematisch, weil die Texte hier nicht so veröffentlicht werden, wie sie der rechtsetzenden Behörde vorlagen. Die Bestimmung wurde schliesslich in Berücksichtigung von Art. 4 Bst. c E-PublG ergänzt.

Der Abs. 2 wurde unverändert aus Art. 9 Abs. 2 PublG übernommen.

20 SR 172.061.1