Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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Die Publikation in der AS wäre die massgebliche. Dies drängt sich auf, weil die Rechtskraft eines allgemein verbindlichen Konkordats nicht von der Publikation in den Kantonen, insbesondere in den nicht ratifizierenden Kantonen abhängen sollte. Zudem entstünde das Risiko von textlichen Differenzen in bis zu 27 Gesetzessammlungen. Allenfalls ist dies ‒ sowie die Frage der Veran twortung für den Wortlaut in den verschiedenen Amtssprachen ‒ in der Verordnung festzuhalten.

Entsprechend wird der Titel um die Wendung «sowie zwischen Kantonen» ergänzt. Aus dem Inhalt des Artikels geht aber klar hervor, dass die Publikation des interkantonalen Rechts ohne Beteiligung oder Intervention des Bundes auch weiterhin Sache der beteiligten Kantone ist.

Art. 5

Abs. 1

Nach dem Primatwechsel ist eine rechtsgültige amtliche Veröffentlichung nur noch elektronisch, d.h. faktisch online möglich. Daher hat im Falle der elektronischen Veröffentlichung durch Verweis, der entsprechende Verweis neben dem Titel und der Bezugsquelle des Textes immer auch die Fundstelle auf der Publikationsplattform oder einen Internet-Link zu enthalten, unter welchem der gesamte Text konsultiert werden kann.

Trotz des Primatwechsels von der gedruckten auf die elektronische Veröffentlichung bleibt neben den Kriterien des kleinen Kreises von Betroffenen (Bst. a) und der technischen Natur (Bst. b) auch das Kriterium der mangelnden Eignung für die Veröffentlichung in der AS (Bst. c) erhalten. Zu denken ist dabei beispielsweise an normative Gehalte, die sich gesetzestechnisch (d.h. im Rahmen von Artikeln oder in Anhängen) nicht oder nicht vollständig wiedergeben lassen, wie Datenbanken mit Verknüpfungen von Informationen.13

Bst. d schliesslich entspricht dem heutigen Abs. 2 Bst. a. In Abs. 1 wird der Normalfall geregelt. Dieser sieht so aus, dass in der AS nur der Titel und eine Fundstelle (Link) an einem andern Ort auf der Publikationsplattform veröffentlicht werden. Die Anordnung der Verweispublikation in einem Gesetz oder einer Verordnung der Bundesversammlung gehört somit auch in den Abs. 1. Es handelt sich nur um eine weitere Rechtfertigung für den Normalfall der Verweispublikation, aber nicht um eine spezielle Verweistechnik.

Die Beibehaltung des Begriffs «namentlich» im Einleitungssatz stellt sicher, dass der notwendige Spielraum gegeben ist um bei einzelnen unvorhergesehenen Fällen, auch bei fehlender Erfüllung der Kriterien nach den Buchstaben a‒d, eine Verweispublikation zu ermöglichen.

Abs. 2

Im Absatz 2 ist die Ausnahme vom Grundsatz des Abs. 1 geregelt: Der Verweis enthält neben dem Titel die Fundstelle in einem Organ ausserhalb der Publikationsplattform.

Im Gegensatz zu den übrigen Verweisfällen nach diesem Artikel werden die Hinweise auf Texte, die bereits in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen –

13 Siehe etwa die in den Verordnungen über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.11/.37) vorgesehenen Inventare.