Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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sinnvoll. Art. 8 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 200319 über die Redaktionskommission delegiert die Kompetenz für blosse SR-Berichtigungen schon heute wieder an die BK zurück. Daher wird vorgeschlagen, diesen Absatz zu streichen.

Art. 13 Abs. 1 Bst. c und 2

Absatz 1 hält fest, welche Texte obligatorisch im Bundesblatt zu veröffentlichen sind, während Absatz 2 jene aufführt, die im Bundesblatt veröffentlicht werden können aber nicht müssen. Um diese Systematik des Artikels vollständig zu respektieren wurde der bisherige Bst. c von Abs. 1 der eine fakultativ zu publizierende Textkategorie enthält, im Wesentlichen zum neuen Bst. a von Abs. 2. Die angepasste Formulierung macht klar, dass er komplementär zu Abs. 1 Bst. b ist. Eine ausführlichere Liste der für eine Veröffentlichung im BBl in Frage kommenden Arten von Texten ist für die Verordnung vorgesehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Empfehlungen parlamentarischer Aufsichtskommissionen und Stellungnahmen der verantwortlichen Behörden nach Art. 158 Abs. 3 ParlG aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regel in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. g PublG weiterhin obligatorisch veröffentlicht werden müssen.

4a. Abschnitt: Weitere Inhalte der Publikationsplattform

Art. 13a

Der Primatwechsel bringt es mit sich, dass die in allen Fällen obligatorische Publikationsform die elektronische ist und die gedruckte Fassung nur noch bei nachgewiesenem Bedarf vorgesehen werden soll.

Es muss sichergestellt werden, dass die elektronische Publikation i.d.R. zentral und nicht dezentral auf Webseiten der Departemente und Ämter erfolgt. Die rechtsgültige elektronische Publikation findet auf der von der BK betriebenen Publikationsplattform statt.

Auf der Publikationsplattform sind mindestens enthalten:

- die AS, die SR und das BBl;

- die durch eine Verweispublikation aus diesen Organen ausgelagerten Texte gemäss Art. 5 Abs. 1 E-PublG und 13 Abs. 3 PublG; unter der Voraussetzung dass sie nicht bloss mit Titel und einem externen Publikationsorgan veröffentlicht wurden (Art. 5 Abs 2 E-PublG);

- die Unterlagen zu Vernehmlassungen und Anhörungen;

- die vergangenen Versionen des Bundesrechts, wie sie einmal konsolidiert in der SR erschienen sind; mindestens ab der Inbetriebnahme der Rechtsplattform, aber nach Möglichkeit für den ganzen Zeitraum, zu dem elektronische Daten existieren.

19 SR 171.105