Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten
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(Erstellen von Persönlichkeitsprofilen ausserhalb des Zweckes der Publikation) so weit wie möglich zu vermeiden. Dazu wird nicht mehr wie bis anhin bereits im Gesetz eine bestimmte Methode vorgeschrieben. Vielmehr soll mit einer offenen Formulierung auf dieser Normebene den technischen Möglichkeiten und Entwicklungen Rechnung getragen werden. In Frage kommen heute auch die Unterdrückung der automatisierten Indexierung durch externe Suchmaschinen von Texten mit Personendaten und zeitlich limitierte Angebote wie sie in kantonalen Amtsblättern und beim Schweizerischen Handelsamtsblatt25 bereits zur Anwendung kommen.
Art. 17
Mit dem bisherigen Artikel 17 wurde beabsichtigt, unter dem Titel «Umfang der Veröffentlichung» das staatliche Grundangebot im Bereich der amtlichen Veröffentlichungen von sogenannten Veredelungen abzugrenzen, die der Privatwirtschaft vorbehalten bleiben sollten. Mit Veredelungen sind Textformen gemeint, die Gesetzgebung und Rechtsprechung zueinander in Beziehung setzen und kommentieren. Die Beschränkung auf die Veröffentlichung von Beschlüssen der zuständigen Organe gemäss geltendem Recht steht aber in einem gewissen Wiederspruch zu der an anderer Stelle im Gesetz vorgesehenen Erstellung von englischen und rätoromanischen Publikationen sowie von Konsolidierungen für die SR. Auch die Datenhaltung in eigentlichen Datenbanken und daraus erfolgende Generierungen von Publikationsprodukten wäre verunmöglicht. Das Verbot der Konkurrenzierung der Privatwirtschaft im Bereich der Kommentierung ergibt sich bereits aus Art. 41 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200526. Es genügt, dass solche Dienstleistungen im Publikationsgesetz nicht vorgesehen sind. Die staatliche Grunddienstleistung soll nicht im Spezialgesetz enger definiert werden. Technisch leicht realisierbare Verknüpfungen zwischen amtlichen Angeboten sollen möglich sein, eigentliche Kommentierungen dagegen keinen Platz auf der Publikationsplattform haben. Von Bundesstellen erstellte Kommentierungen ausserhalb der amtlichen Publikationen im Sinne dieses Gesetzes (etwa durch Public-Private-Partnership mit Verlagen) sind aber nach wie vor zulässig.
Art. 18
Am System der Einsichtnahmestellen ändert sich grundsätzlich nichts. An ihnen wird im Bereich der amtlichen Veröffentlichungen des Bundes im Allgemeinen und die ausserordentlichen Veröffentlichungen im Besonderen für Rechtsuchende ohne Internetverbindung festgehalten. Wie bisher ist es den Kantonen überlassen, die Einsichtnahmestellen für die amtlichen Veröffentlichungen des Bundes zu bestimmen. Sie können dies in einem Gesetz oder in einem blossen Regierungsratsbeschluss tun. Die Kantone sind auch frei, ihren Einsichtnahmestellen vorzuschreiben, weiterhin Drucksachen zu beziehen. Im Minimum ist aber eine Online-Konsultation sicherzustellen, um nicht nur BBl, AS und SR in ihrem letzten Stand, sondern auch die weiteren Inhalte der Publikationsplattform zur Verfügung zu stellen.
25 Siehe für den Kanton Zürich unter www.amtsblatt.zh.ch > support > Häufige Fragen > Recherchieren nach Einzelmeldungen
26 SR 611.0