Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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nisierung des technischen Publikationssystems im Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV) durch. Im Rahmen dieser Erneuerungsstrategie soll etappenweise, in einer Aneinanderreihung von verschiedenen kleineren bis mittelgrossen Projekten der Primatwechsel auf der technischen Seite ermöglicht und die heutigen Systemkomponenten bis Ende 2016 abgelöst werden..

Die Mittel für die KAV-Modernisierung sind im Budget 2013 bzw. im Finanzplan der BK zurzeit eingestellt. Diese Kosten fallen in Folge der technischen Veralterung der bis zu 14 Jahre alten Systemelemente unabhängig vom vorliegend beschriebenen gesetzgeberischen Vorhaben an.

Unmittelbar mit dem Primatwechsel verbunden sind geringfügige Kosten im Rahmen der KAV-Modernisierung für Informatikprojekte im Rahmen des Internetauftritts des KAV der BK. Die Vorlage hat in dem Sinne keine unmittelbaren Kosten zur Folge, als alle Mittel für die beschriebene Umsetzung des Primatwechsels und der Optimierungen des Publikationsrechts bereits im Rahmen der KAV-Modernisierung im Zahlenwerk eingestellt sind.

Dem Aufwand für den Primatwechsel und dem damit verbundenen Ausbau des Online-Angebots steht eine zu erwartende weitere kontinuierliche Senkung der Druckkosten im Bereich der amtlichen Veröffentlichungen gegenüber. Die Kosten für die Bereitstellung gedruckter Ausgaben umfassen derzeit ca. CHF 4.2 Mio. pro Jahr.

Bei der Ausgestaltung der technischen Einzelheiten wird darauf zu achten sein, allfällige zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Archivierung zu vermeiden.

1.5 Rechtsvergleich mit Kantonen und europäischen Ländern

In den letzten Jahren wurden im Ausland (zehn europäische Länder wie Österreich, Belgien und die Niederlande) mehrere erfolgreiche Erfahrungen mit der Rechtsgültigkeit elektronischer amtlicher Veröffentlichungen gemacht. Der Kanton Aargau gibt seit dem 1. Januar 2012 seine amtlichen Veröffentlichungen sogar nur noch elektronisch heraus. Für diese Publikationen wurden technische Lösungen realisiert, welche die Authentizität und Zuverlässigkeit der elektronischen Versionen sicherstellen. Die Kantone Waadt, Obwalden und neuerdings Graubünden verzichten immerhin auf den Druck ihrer systematischen Rechtssammlungen. Seit dem 1. Juli 2012 ist die elektronische Ausgabe des Amtsblatts des Kantons Zürich die massgebende Fassung.6 Basel-Land, Solothurn, das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Union7 planen den Vorrang der elektronischen Version.

Der Übergang von der wöchentlichen auf eine ordentliche amtliche Veröffentlichung nach Bedarf (d.h. unter Umständen täglich) ist eine Anpassung an eine Praxis, wie sie im benachbarten Ausland und beim Schweizerischen Handelsamtsblatt bereits üblich ist.

6 Siehe unter www.zh.ch/internet/de/aktuell/amtsblatt.html

7 Siehe den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union ( KOM/2011/0162 endg. vom 4.4.2011) unter http://eur-lex.europa.eu/