Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten
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gen (Art. 22 Abs. 4 ParlG11). Verträge von beschränkter Tragweite, die Rechte und Pflichten von Privaten betreffen (Art. 2 Bst. a PublV) müssten bereits nach geltendem Recht veröffentlicht werden. Daher betrifft der Paradigmenwechsel primär Verträge von beschränkter Tragweite, die Zuständigkeiten festlegen, insbesondere aber einer Behörde eine Zuständigkeit geben, die sie nicht schon aufgrund des Landesrechts besitzt.
Der Paradigmenwechsel dürfte nicht zu einer erheblichen Zunahme an in der AS zu veröffentlichenden Verträgen von beschränkter Tragweite führen. So sind Abkommen im Bereich der Entwicklungshilfe oder der wirtschaftlichen Zusammenarbeit normalerweise nicht von generell-abstraktem Charakter, da sie sich bloss auf ein oder mehrere klar umschriebene Projekte beziehen. Zudem gibt Art. 3 Abs. 3 E-PublG dem Bundesrat die Kompetenz, für rechtsetzende Verträge von beschränkter Tragweite Ausnahmen von der Publikationspflicht vorzusehen. Der Bundesrat kann so - wenn nötig - Bereiche vorsehen, in denen Verträge von beschränkter Tragweite von der Publikationspflicht ausgenommen sind. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass jeder derartige Vertrag dahingehend analysiert werden muss, ob er Recht setzt. Die Formulierung «legt die Voraussetzungen fest» zeigt an, dass der Bundesrat sich nicht zu jedem Einzelfall äussern muss, sondern die vorauszusehenden Fälle in generell-abstrakter Weise in einer Verordnung regeln wird. Es ist vorgesehen, dem Bundesrat im Rahmen der Revision der Publikationsverordnung entsprechende Bestimmungen vorzuschlagen, mit dem Ziel höchstens alle heute von der Publikationspflicht ausgenommenen Verträge (Art. 3 Abs. 3 PublG i.V. mit 2 PublV) als Ausnahme zu definieren.
Es ist übrigens daran zu erinnern, dass der Bundesrat vorgeschlagen hat, die Anzahl der als von beschränkter Tragweite angesehenen Verträge zu vermindern (siehe die Botschaft vom 4. Juli 201212 zum BG über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge). Daraus folgt, dass in Zukunft sowieso vermehrt Verträge der Publikationspflicht unterstellt sind. Diese Entwicklung verstärkt das Bedürfnis nach einem Paradigmenwechsel im Bereich der Veröffentlichung des internationalen Rechts. Es soll nicht von der jeweiligen Abschlusskompetenz des Bundesrates abhängig gemacht werden, ob ein Vertrag zu publizieren ist oder nicht.
Art. 4 Sachüberschrift und Bst. c
Seit dem 1. Januar 2008 kann der Bund in gewissen Fällen interkantonale Verträge für allgemeinverbindlich erklären (Art. 48a BV). In diesen Fällen wird ihr Geltungsbereich auf das ganze Gebiet der Schweiz ausgedehnt. Sie sind in allen Kantonen anwendbar, einschliesslich jener, die dem entsprechenden Vertrag nicht beigetreten sind.
Die Kategorie der allgemeinverbindlich erklärten Verträge zwischen Kantonen gab es beim Erlass des geltenden Publikationsgesetzes noch nicht. Angesichts der gesamtschweizerischen Geltung und der Beteiligung des Bundes soll ein neuer Bst. c ihre Veröffentlichung in der AS vorsehen. Der Hauptgrund für den Verzicht auf die Publikation der Konkordate war 2004 die weggefallene Genehmigungspflicht infolge der Totalrevision der BV.
11 SR 171.10
12 BBl 2012 7465