Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten
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4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201233 zur Legislaturplanung 2011– 2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201234 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Bundesverfassung weist keine Bestimmung auf, welche die Veröffentlichung von Rechtsdaten durch den Bund vorsieht. Die gehörige Publikation (insbesondere von Erlassen) ist aber ein rechtsstaatliches Prinzip, das besagt, dass es grundsätzlich kein Recht ohne Publizität gibt. Seit den Anfängen des schweizerischen Bundesstaates bestehen denn auch publikationsrechtliche Erlasse, die Grundsätze über die Veröffentlichung, das Inkrafttreten und die Rechtswirkungen rechtsetzender Bestimmungen regeln.35
Gemäss ständiger Praxis stützt sich die Gesetzgebung in solchen Fällen auf Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage berührt keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
Nach einer Faustregel in der Gesetzestechnik ist eine Totalrevision vorzusehen, wenn mehr als die Hälfte der Artikel eines Gesetzes betroffen sind. Materiell würde sich eine solche hier aber nicht rechtfertigen. Die Struktur des PublG bleibt grundsätzlich gleich und sein Anwendungsbereich erweitert sich nur wenig. Unter dieser Voraussetzung wird auf die eher intransparente Form der Totalrevision verzichtet.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage delegiert folgende Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat:
33 BBl 2012 481, hier 546
34 BBl 2012 7155
35 Kettiger/Sägesser, in: Kommentar PublG, Vorwort