Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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Missverhältnis zu der analogen Einschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten in Art. 7 Abs. 1 Bst. c Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)16 aus Gründen der «inneren und äusseren Sicherheit». Es besteht allerdings nicht die Absicht, die Anzahl von, aus diesen Gründen nicht publizierten Texten gegenüber heute wesentlich zu erhöhen. Die Verordnung soll die Kriterien genauer umschreiben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall auch bei einer Nicht-Publikation das BGÖ zur Anwendung gelangen könnte.

Ein neuer Abs. 2 stellt klar, dass es zur Durchsetzbarkeit von nicht publizierten normativen Texten einer direkten Eröffnung gegenüber den direkt Betroffenen bedarf.

Art. 7

Die Sachüberschrift und der Abs. 1 entsprechen dem geltenden Recht.

Zur Vereinheitlichung der Terminologie und angesichts der neuen Textkategorie gemäss Art. 4 Bst. c E-PublG wird in Abs. 2 der Begriff «Verträge» durch die Wendung «Verträge und Beschlüsse nach den Artikeln 3 und 4» ersetzt.

Abs. 3

Das PublG sieht heute zwei Typen von Veröffentlichungen in der AS vor: ordentliche und ausserordentliche. Grundsätzlich sind die Texte mindestens 5 Tage vor ihrem Inkrafttreten in der AS zu veröffentlichen (ordentliches Verfahren). Diese Ordnungsfrist ist nach wie vor nützlich, um die Veröffentlichung von rechtsetzenden Texten vor ihrem Inkrafttreten sicherzustellen.

Ein Erlass kann aber ausnahmsweise auch erst spätestens am Tag seines Inkrafttretens veröffentlicht werden. Dies kann sich als notwendig erweisen, damit seine Wirkung sichergestellt werden kann, sei dies wegen Dringlichkeit (Art. 165 BV) oder wegen ausserordentlicher Umstände. Die ausserordentliche Veröffentlichung läuft heute nach dem Verfahren ab, wie es in Kapitel 1, Abschnitt 5 der PublV vorgesehen ist. Es werden dort die möglichen Formen der Veröffentlichung (auf einer Internetseite der BK, über Radio und Fernsehen, Pressemitteilungen, Zirkulare, etc.), der Inhalt und das Verfahren (insbesondere die Übermittlung an die kantonalen Einsichtnahmestellen) festgelegt.

Vom Verfahren der ausserordentlichen Veröffentlichung wurde in den letzten Jahren derart oft Gebrauch gemacht (30 Fälle im Jahre 2010, 82 im Jahre 2011), dass das Attribut «ausserordentlich» in der Bezeichnung seinen Sinn weitgehend verloren hat. Es kommt dazu, dass mit dem Primatwechsel die Veröffentlichung im Internet von einem blossen zusätzlichen Informationsangebot bzw. einem Mittel der ausserordentlichen Veröffentlichung, zur ordentlichen amtlichen Veröffentlichung wird.

Mit der Möglichkeit der täglichen Online-Publikation machen die meisten der heutigen ausserordentlichen Veröffentlichungen keinen Sinn mehr. Die 5 ½ für Produktion und Distribution des Druckprodukts erforderlichen Tage fallen bei der Berechnung der Fristen für eine ordentliche Veröffentlichung künftig nämlich weg.

Bei genauer Prüfung der ausserordentlichen Veröffentlichungen der Jahre 2010- 2012 ergibt sich, dass zwar ein Teil zur Sicherstellung der Wirkung erfolgte, bei

16 SR 152.3