Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten

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Ziff. 2: Art. 48a RVOG ist mit dem geänderten Art. 6 E-PublG zu koordinieren. Staatsverträge die zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nicht veröffentlicht werden könnten, dürfen auch nicht im jährlichen Bericht über die Staatsverträge aufgeführt werden. Die Berichterstattung an das Parlament muss in diesen Fällen auf andere Weise sichergestellt werden. Die fraglichen Verträge sollen in geeigneter Weise der Geschäftsprüfungsdelegation zur Kenntnis gebracht werden.

Ziff. 3: Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 195629 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sieht heute eine Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundes mit den allgemeinverbindlichen Bestimmungen im Bundesblatt, aber nur mit Titel und Bezugsquelle, vor. Die allgemeinen Kriterien für eine Verweispublikation (Art. 5 Abs. 1 E-PublG) sind nicht erfüllt. Angesichts des breiten Adressatenkreises wird neu die Publikation im BBl in vollem Wortlaut befürwortet.

Ziff. 4: Der Militärstrafprozess regelt heute die Frage der Veröffentlichung von Beschlüssen nicht. In der Praxis werden indessen die Regeln der Strafprozessordnung (StPO) analog angewandt. So wurden im Jahre 2011 80 Vorladungen vor Militärgerichte im gedruckten BBl veröffentlicht. Art. 16c Abs. 1 E-PublG erlaubt unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes die - künftig allein massgebliche elektronische - Veröffentlichung von besonders schützenswerten Personendaten nur, wenn diese in einem Gesetz vorgesehen ist. Daher ist der Militärstrafprozess entsprechend zu ergänzen. Es wurde eine Formulierung gewählt, die jener von Art. 88 StPO entspricht.

Ziff. 5: Nach Art. 19 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200230 werden die Bildungsverordnungen nur in Form eines Verweises in der AS veröffentlicht. Die allgemeinen Kriterien für eine Verweispublikation (Art. 5 Abs. 1 E-PublG) sind nicht erfüllt. Angesichts des breiten Adressatenkreises wird die Publikation in der AS in vollem Wortlaut befürwortet. Diese rund 200 Texte werden zudem bereits heute zwecks Erstellung von Separatdrucken in dem für normative Texte des Bundes üblichen Layout erstellt und in die Amtssprachen übersetzt.

Ziff. 6: Art. 10 Abs. 1 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200731 umfasst heute alle amtlich zu veröffentlichenden Texte. Mit der Ausweitung der Publikationen auf der Plattform (Art. 13a E-PublG) sollte die Verpflichtung zur dreisprachigen Veröffentlichung im Regelfall auf die Texte beschränkt werden, die in AS und BBl erscheinen. Damit wird eine unverhältnismässige Ausweitung des Übersetzungsaufwands vermieden.

Ziff. 7: Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 200632 über Radio und Fernsehen schrieb schweizerischen Programmveranstaltern schon bisher vor, die Öffentlichkeit über Erlasse zu informieren, die vorerst nur auf ausserordentlichem Wege veröffentlicht wurden. Anzupassen ist lediglich der Verweis auf den die ausserordentlichen Veröffentlichungen regelnden Absatz von Art. 7 E-PublG. Da die dringliche Veröffentlichung einen Teil der Funktionen der ausserordentlichen Veröffentlichung übernimmt, wird die Zahl der entsprechenden Fälle zahlenmässig stark abnehmen.

29 SR 221.215.311

30 SR 412.10

31 SR 441.1

32 SR 784.40