Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten
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Fassungen in den letzten Jahren auch Thema in wissenschaftlichen Arbeiten3 geworden. Im Lichte dieser Entwicklungen ist die Zeit gekommen, um einen Primatwechsel auch bei AS, SR und BBl anzustreben und gleichzeitig das Angebot der Amtlichen Veröffentlichungen spürbar zu verbessern.
Ein parlamentarischer Vorstoss (die am 12. Juni 2009 abgeschriebene 07.3338 n Mo. Noser, betr. Verbindlichkeit elektronischer Gesetzestexte) verlangte bereits vom Bundesrat, dem Parlament eine Änderung des PublG zu unterbreiten, so dass der elektronischen Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung und Systematische Sammlung) und des Bundesblattes die gleiche Verbindlichkeit zukommt wie der gedruckten Form.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Primatwechsel von der gedruckten auf die elektronische Version
Die elektronische Version der amtlichen Publikationen des Bundes soll in Zukunft die rechtlich massgebende Fassung sein und gegenüber der gedruckten Version der jeweiligen Publikation Vorrang erhalten (Primatwechsel). Die Änderung des PublG schafft die dafür notwendigen rechtlichen Grundlagen. Der Bundesrat strebt damit die Schaffung einer umfassenden elektronischen Plattform an, die allen Rechtsuchenden einen freien und gesicherten elektronischen Zugang zum Bundesrecht und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten ermöglicht. Gleichzeitig soll damit die Sichtbarkeit des Bundesrechts auf internationaler Ebene gefördert werden.
Im Rahmen des Primatwechsels soll eine Optimierung der weiter bestehenden drei Publikationsprodukte (AS, SR, BBl) erfolgen. Die Publikationsverordnung4 (PublV) soll aufgrund der technologischen Entwicklung und der Kundenbedürfnisse bestimmen, inwieweit künftig noch Druckausgaben erstellt werden. Die Papierprodukte sollen dabei bis auf Weiteres und solange ein genügendes Bedürfnis nachgewiesen ist, weiter geführt werden.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wird grundsätzlich gleich bleiben. Insbesondere soll die AS als primäres Organ für die Veröffentlichung des Bundesrechts und indirekt als historische Abbildung der Rechtsentwicklung, mit der Möglichkeit, den Kontext einer Änderung des Rechtstextes festzustellen, erhalten bleiben. In der AS werden somit weiterhin die Änderungen des Rechts in derjenigen Fassung veröffentlicht, wie sie die zuständigen Behörden beschlossen haben. Wie bis anhin werden Änderungsanweisungen erst im Hinblick auf die Erstellung der SR-Fassungen ausgeführt und konsolidierte Texte im jeweiligen Sachzusammenhang veröffentlicht. Von der Ausweitung des Geltungsbereichs des PublG auf verwandte Bereiche (amtliche Veröffentlichungen von Gerichtsurteilen oder Registerdaten) – wie sie bereits anlässlich der letzten Revision im Jahr 2004 geprüft und verworfen wurde5 – wird ebenfalls abgesehen.
3Eine jüngst publizierte Dissertation zum Thema geht aufgrund der aktuellen nationalen
und internationalen Entwicklungen denn auch davon aus, dass die massgebliche elektronische Publikation von Rechtsnormen „bereits in naher Zukunft feste Realität“ sein wird; die technischen Fragen hinsichtlich der Datensicherheit seien gelöst (ROTH, Die Veröffentlichung von Rechtsnormen in der Schweiz, Zürich/St.Gallen 2011, S. 312).
4 SR 170.512.1
5 Siehe die Botschaft zum PublG 2004 vom 22. Okt. 2003 (BBl 2003 7711) Ziff. 1.2.2