Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/22: Änderung des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
schweizerischen oder ausländischen – Organ publiziert sind – wie bisher – nicht in Form einer eigenen AS-Seite, sondern als Listen und Fussnoten innerhalb der verweisenden Erlasse veröffentlicht. Bei Bedarf wird zudem ein besonderes Register erstellt.
In erster Linie geht es hier um private Normen und Rechtsakte der EU, die im Schweizer Recht für anwendbar erklärt wurden. Es gibt immer mehr Internetangebote, die zu bestimmten Sachgebieten und an einen bestimmten Personenkreis gerichtet, Zusammenstellungen von Normtexten anbieten. Für Nicht-Eingeweihte kann es unter Umständen schwierig sein, unter diesen Angeboten jene zu identifizieren, die von einem offiziellen Leistungserbringer stammen. Es kommt dazu, dass die von Dritten zusammengestellten Angebote nicht immer auf dem aktuellen Stand sind. Überholte Versionen können die Rechtsuchenden in die Irre führen. Die Angabe vertrauenswürdiger Quellen im Internet gewinnt mit dem Primatwechsel zur elektronischen Version amtlicher Veröffentlichungen stark an Bedeutung. Der Gesetzgeber hat daher in einem Verweis das Organ anzugeben, in dem der Text auf den verwiesen wird, offiziell herausgegeben wurde. Schon heute ist es in Art. 9 Abs. 4 Bst. c PublV vorgesehen, in einer Fussnote einen Link auf eine Internet-Seite anzugeben, unter der der Text eingesehen oder wenigstens eine gedruckte Ausgabe bestellt werden kann. Ausgenommen davon ist die Angabe eines allgemein bekannten Organs wie insbesondere das Amtsblatt der EU.
Abs. 3
Art. 5 E-PublG soll im Gegensatz zu Art. 5 PublG nur noch die Auslagerung von Texten aus dem Korpus des Inhalts von AS, SR und BBl, also die Zulässigkeit der Verweise regeln. An welchem Ort hingegen die Texte zugänglich sind, auf die verwiesen wird, sagt neu Art. 13a E-PublG über die weiteren Inhalte der Publikationsplattform.
Art. 6
Erlasse und völkerrechtliche Verträge, die geheim werden müssen, weil dies für die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit14 der Schweiz unumgänglich ist, sollen nicht veröffentlicht werden müssen. Der Verzicht auf die Publikation aus Sicherheitsgründen entspricht bereits der aktuellen Praxis, etwa bei gewissen Staatsverträgen und für EU-Normen, die für die Schweiz für anwendbar erklärt wurden. Staatsverträge sehen ihre Nicht-Publikation in der Regel selber vor und dies ist für die Schweiz als Vertragspartei bindend. Die Geheimhaltung kann hier nur funktionieren, wenn sich alle Parteien daran halten. Begründet wird die Nicht-Publikation heute aber fälschlicherweise als Verweispublikation mit beschränktem Kreis von Betroffenen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a PublG).
Die Einschränkung auf den Bereich der Landesverteidigung, d.h. den militärischen Bereich i.e.S. im geltenden Recht entspricht nicht der Tatsache, dass sich die Grenzen verschiedener Formen der Sicherheitsbedrohung immer mehr verwischen. Bereits das Publikationsgesetz von 198615 verwendete den weiteren, aber heute nicht mehr gebräuchlichen Begriff der «Gesamtverteidigung». Zudem besteht ein
14 Siehe zu diesem Begriff den Bericht des Bundesrates vom 3. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama (10.3045 Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen) (BBl 2012 4459, 4476 f).
15 AS 1987 600