Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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R-RPG kommt nur für Solaranlagen auf Bauten zur Anwendung. In oder auf geschützten Naturdenkmälern wird regelmässig grösste Zurückhaltung mit der Erstellung von Bauten angezeigt sein. Wo aber bereits eine Baute steht, wird das Naturdenkmal durch eine Solaranlage auf dem Dach kaum je wesentlich beeinträchtigt.

Die Kantone müssen die Gelegenheit haben, Denkmäler von kantonaler Bedeutung, die nicht bereits durch ein Instrument des Bundes erfasst sind, zu bezeichnen. Buchstabe f gibt diese Möglichkeit; die Pflicht, die Genehmigung des Bundes (konkret des Bundesrates, bei unbestrittenen Richtplananpassungen des UVEK) einzuholen, verhindert Missbräuche. Um in der Zeit, bis dies geschehen ist, keine Lücke entstehen zu lassen, ermächtigt Artikel 52a Absatz 5 E-RPV die Kantonsregierung übergangsrechtlich – und für eine Zeitspanne von maximal fünf Jahren – dazu, die Kulturdenkmäler von kantona-

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ler Bedeutung durch einfachen Beschluss festzulegen . Zudem kann das kantonale Recht gestützt auf Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe b R-RPG in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen. Dies kann weitere Lücken im System des Schutzes schliessen. Dass von dieser Möglichkeit nicht exzessiv Gebrauch gemacht werden darf, ergibt sich aus den Voten des deutschsprachigen Kommissionssprechers Bäumle in AB 2012 N 138. Weniger weit gehenden Schutzanliegen kann auch durch konkrete Gestaltungsvorschriften im Sinne von Artikel 32a Absatz 2 E-RPV Rechnung getragen werden (s. auch die entsprechenden Erläuterungen, S. 14).

Zu betonen ist auch, dass auf Bauten, die unter die Aufzählung in diesem Artikel fallen, Solaranlagen nicht generell ausgeschlossen sind. Die Folge ist nur, dass ein Baubewilligungsverfahren notwendig ist (Art. 18a Abs. 3 Satz 1 R-RPG) und dass die entsprechenden Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen (Art. 18a Abs. 3 Satz 2 R-RPG). Gute, mit Denkmälern in der Regel vereinbare Lösungen ergeben sich beispielsweise bei sorgfältig gestalteten, eine ganze Dachfläche vollflächig umfassenden Solaranlagen.

Buchstabe a

Dass Kulturgüter von internationaler und nationaler Bedeutung gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b der Kulturgüterschutzverordnung vom 17. Oktober 1984 (KGSV; SR 520.31) in die Liste gehören, ist selbstverständlich. Ebenso klar ist, dass die Kulturgüter von lokaler Bedeutung als solche nicht in die Liste gehören. Da die KGSV keine Kategorie der Objekte von kantonaler Bedeutung kennt, stellt sich die Frage, wie die Kulturgüter von regionaler Bedeutung einzuschätzen sind.

Würde die KGSV eine Kategorie der Kulturgüter von kantonaler Bedeutung kennen, so wäre klar,

dass eine tiefer eingestufte Kategorie «von regionaler Bedeutung» nicht mehr einer kantonaler Bedeutung entsprechen könnte. Diese Kategorie fehlt jedoch. Aufgrund der Massstäbe, die bei der Festlegung dieser Objekte zur Anwendung kamen, darf davon ausgegangen werden, dass die Objekte der Kategorie der Kulturgüter von regionaler Bedeutung faktisch die kantonale Stufe abdecken und damit ebenfalls noch von Artikel 18a Absatz 3 R-RPG erfasst sein müssen.

Den Eigentümern von Kulturgütern von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung ist der entsprechende Schutz ihrer Bauten bekannt. Aus der Sicht der Rechtssicherheit ergeben sich daher keine Probleme.

Buchstabe b

Im Bereich des Natur- und Heimatschutzes erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung. Zu diesen Inventaren gehört das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) gemäss Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS;

17 S. die entsprechenden Erläuterungen S. 28.