Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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innert Frist erfolgt, muss allerdings die zuständige kantonale Behörde den Auftrag erhalten, dies ersatzweise zu tun (vgl. Bst. c und die Erläuterungen dazu, unten S. 7).

Flächen für Rückzonungen müssen sicher jene Kantone vorsehen, die deutlich zu grosse Bauzonen haben (Art. 5a Abs. 4 E-RPV). Auch in den Fällen von Artikel 30b E-RPV und Artikel 52a Absatz 1 Buchstabe b E-RPV ist dies unumgänglich. In diesen Fällen muss die Planungszone (oder eine gleichwertige planungsrechtliche Sicherung) gemäss ausdrücklicher Vorschrift aber bereits bei der Genehmigung der zu kompensierenden Einzonung verfügt sein. Flächen für Rückzonungen vorzusehen und planungsrechtlich zu sichern ist auch für jene Kantone wichtig, die zwar insgesamt keine zu grossen Bauzonen haben, deren Bauzonen aber teilweise am falschen Ort liegen.

Die planungsrechtliche Sicherung meint einen Rechtszustand, der nachteilige Veränderungen verhindert, bis rechtskräftig über die Rückzonung entschieden ist. Sie erfolgt typischerweise durch eine Planungszone. Sie kann aber auch durch andere, gleichwertige Massnahmen geschehen. Artikel 52a Absatz 2 E-RPV stellt sicher, dass eine kantonale Behörde zumindest subsidiär Planungszonen ausscheiden kann, bis die Richtplananpassung nach Artikel 38a Absatz 1 und 2 RPG genehmigt ist. Zur planungsrechtlichen Sicherung gehört natürlich auch, dass Gebiete, die noch nicht erschlossen sind, nicht noch erschlossen werden dürfen.

Buchstabe c

Mit einer Planungszone ist das Gebiet erst provisorisch gesichert, in der Nutzungsplanung muss die Rückzonung zielstrebig umgesetzt werden. Fällt die Gemeinde nicht von sich aus zeitgerecht den Beschluss zur Umsetzung, so soll der kantonale Richtplan eine kantonale Behörde zur Ersatzvornahme verpflichten. Diese hat spätestens nach fünf Jahren zu erfolgen.

Absatz 4

Kantone mit zu grossen Bauzonen haben Neueinzonungen grundsätzlich zu kompensieren (Art. 30b E-RPV). Wo zu erwarten ist, dass aufgrund des Wachstums an Einwohnern und Beschäftigten innert etwa 10 bis 15 Jahren die Bauzonen nicht mehr überdimensioniert sein werden, reicht diese Kompensationspflicht vermutlich aus, um den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 1 und 2 R-RPG zu genügen. Kantone mit deutlich zu grossen Bauzonen hingegen müssen weitere Massnahmen ergreifen, um ebenfalls so rasch wie möglich eine korrekte Grösse der Bauzonen zu erreichen. Grundsätzlich sind dazu alle zumutbaren Anstrengungen zu erwarten. Im kantonalen Richtplan sind die entsprechenden Massnahmen und die dafür gesetzten Fristen aufzuzeigen. Als Kantone mit deutlich zu grossen Bauzonen gelten Kantone, die in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen eine Auslastung von weniger als 95 Prozent erreichen.

bis Artikel 10 Absatz 2 E-RPV

Es ist ein generelles Anliegen, dass die Prüfung und Genehmigung der kantonalen Richtpläne durch den Bund innerhalb von nützlicher Frist abgeschlossen werden kann. Von besonderer Bedeutung ist dies in der Übergangszeit gemäss Artikel 38a Absatz 1–3 R-RPG: Jede Verzögerung in der Genehmigung führt dazu, dass die Rechtsfolgen gemäss Absatz 2 bzw. 3 von Artikel 38a R-RPG entsprechend länger wirken.

Als grundsätzlich mach- und auch als zumutbar erscheint, für Prüfung und Genehmigung eines gesamthaft überarbeiteten Richtplans eine Frist von 6 Monaten vorzusehen. Eine gleiche Frist ist für die

bis E-RPV Vorprüfung und Prüfung Vorprüfung zu veranschlagen, weshalb gemäss Artikel 10 Absatz 2

der vollständigen Unterlagen bei Gesamtüberarbeitungen in der Regel zusammen nicht mehr als 12 Monate beanspruchen sollen. Bei Richtplananpassungen wird die Frist auf die Hälfte verkürzt.