Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Absatz 2

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Absatz 2 regelt die Anforderungen an den Allwetterauslauf , d.h. das für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtete Gehege. Als Auslauf gilt die freie, d.h. vom Menschen unabhängige Bewegung im Freien, bei der das Tier die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann (siehe Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV, SR 455.1]).

Der Allwetterauslauf dient der Haltung der Pferde und ist namentlich vom Platz für die Nutzung der

bis Abs. 2 R_2013-RPG) zu unterscheiden. Als Nutzung gilt die Arbeit unter dem Sat-Pferde (Art. 16a

23(siehe Art. 2 Abs. 3 tel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine

Bst. o Ziff. 1 TSchV).

Gemäss Buchstabe a muss der Allwetterauslauf unmittelbar an den Stall angrenzen. Die Pferde sollen sich wenn möglich frei zwischen Boxe und Auslauffläche bewegen können. Nur dort, wo ein unmittelbarer Anschluss aus zwingenden Gründen (z. B. starke Hangneigung) nicht realisierbar ist, darf der Allwetterauslauf abgesetzt vom Stall errichtet werden. Ist in einem solchen Fall auch ein Platz für die Nutzung der Pferde vorgesehen, so soll dieser zugleich als Allwetterauslauf dienen (siehe Bericht UREK-N, Ziff. 3.1 Abs. 2).

Buchstabe b konkretisiert den Interessenausgleich zwischen Raumplanung und Tierwohl. Der Allwet-

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terauslauf kann grösser als die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung dimensioniert werden, sofern keine Fruchtfolgeflächen betroffen sind und die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann. Bei Hartbelägen (z. B. Beton) ist der Aufwand für die Beseitigung und die Rekultivierung regelmässig gross, so dass nur die Mindestfläche in Frage kommt. Absolute Obergrenze bildet die doppelte Mindestfläche. Beim Regelfall des direkt an den Stall angrenzenden Allwet-

2 pro Pferd.

terauslaufs beträgt diese 24 - 48 m

Absatz 3

Absatz 3 regelt die Bewilligungsvoraussetzungen der Plätze für die Nutzung der Pferde nach Arti-

bis Absatz 2 R_2013-RPG:

kel 16a

Buchstabe a bestimmt, dass solche Plätze ausschliesslich der Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde, einschliesslich der Pensionspferde, vorbehalten sind. Darüber hinaus gehende gewerbliche Zwecke wie z. B. die Vermietung für betriebsfremde Pferde, die Erteilung von Reitunterricht oder hippotherapeutische Angebote sind im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Artikel 24b RPG (nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe) zu beurteilen (Bericht UREK-N, Ziff. 3.1 Abs. 2).

Buchstabe b regelt die Dimensionierung der Plätze. Diese dürfen maximal 800 m2

umfassen. Allfällige Führanlagen sind anzurechnen. Bei weniger als acht Pferden ist die Fläche angemessen herabzusetzen. Zum Schutz des wertvollsten Kulturlandes ist die Fläche um die Hälfte zu reduzieren, wenn Fruchtfolgeflächen betroffen sind. Ein Platz, der vollumfänglich auf Fruchtfolgeflächen erstellt wird,

2 umfassen.

darf somit maximal 400 m

Buchstabe c ist eine Umsetzung des Gebots der haushälterischen Bodennutzung und des Konzentrationsprinzips, demzufolge betriebliche Bauten und Anlagen möglichst kompakt an einem Ort zusammenzufassen sind.

22 In der Landwirtschaftsgesetzgebung wird der Allwetterauslauf als Laufhof bezeichnet. 23 Führmaschinen oder -anlagen sind Installationen, die dazu dienen, die Pferde zu einer kontrollierten Bewegung in einem vorgegebenen Rahmen anzuhalten. 24 Die Mindestflächen betragen je nach Widerristhöhe des Pferdes und Zugänglichkeit des Auslaufs 12 - 36 m pro Pferd (siehe Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 TSchV).