Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Vergleichbar sind über die ganze Schweiz hinweg jene Gemeinden, die gemäss Einteilung des Bun-

12gehört.

desamts für Statistik zum gleichen der 22 unterschiedlichen Gemeindetypen

Dabei gilt es – immer im Zusammenhang mit den für den Kanton insgesamt geltenden Grenzen, aber bezogen auf die oben dargestellten Gebietseinheiten – zwei Grundsätze zu beachten:

• Die massgebliche Bauzonenflächenbeanspruchung darf nicht höher sein als die Bauzonenflächenbeanspruchung der entsprechenden Gebietseinheit gemäss der Bauzonenstatistik Schweiz 2012.

• Sie darf jedoch auch nicht höher sein als der statistische Zentralwert (Median) der Gemeinden des gleichen Gemeindetyps. Dahinter steht folgende Idee: Was die Hälfte der Gemeinden (bezüglich Bauzonenflächenbeanspruchung) erreichen konnte, können auch die anderen vergleichbaren Gemeinden erreichen.

13 Die Methode ist für Wohn-, Misch und Zentrumszonen identisch, doch die massgeblichen Werte werden für die Wohnzonen, für die Mischzonen und für die Zentrumszonen je einzeln errechnet und die sich daraus ergebenden Kapazitäten anschliessend aufsummiert [zu den Details s. «Allgemeines zur Ausscheidung von Bauzonen (Art. 5a, 30a, 30b und 52a E-RPV)», oben S. 2, und TRB, Kapitel 3].

Im Verordnungstext nicht speziell angesprochen wird der Umstand, dass innere Nutzungsreserven nicht sofort vollständig mobilisiert werden können. Darauf wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen viel Gewicht gelegt. Die TRB (Kapitel 3.3) sehen daher vor, dass in den überbauten Bauzonen dem Kanton für Gemeinden, die den Medianwert noch nicht erreicht haben, zu Beginn nur 1/3 (oder ein durch den Kanton festgelegter höherer Wert) der dadurch erreichbaren zusätzlichen Kapazitäten angerechnet wird, da davon ausgegangen wird, dass sich diese Kapazitäten nicht sofort, sondern innerhalb von maximal drei Nutzungsplanungsperioden vollständig mobilisieren lassen.

Dies senkt faktisch im Moment die Anforderungen an die Kantone bezüglich der Bauzonengrösse. Um die im Laufe der Zeit daher zunehmenden Anforderungen erfüllen zu können, ist es unumgänglich,

dass die Kantone die Mobilisierung dieser Reserven aktiv fördern.

Absatz 3

Hier wird verankert, dass bezüglich der Arbeitszonen qualitative Kriterien zur Anwendung kommen und nicht quantitative (wie sie für die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen gelten). Details dazu ergeben sich aus Kapitel 4.1 TRB. Bezüglich der übrigen Typen von Bauzonen wird im E-RPV darauf verzichtet, spezielle Vorgaben zu machen; solche sind ansatzweise in Kapitel 4.3 (Zonen für öffentliche

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Nutzungen) und 4.4 TRB (Weitere Bauzonentypen) enthalten .

Absatz 4

Sicherzustellen, dass ihre Bauzonen nicht überdimensioniert sind, ist primär Aufgabe der Kantone.

Eine zurückhaltende Ausscheidung von Bauzonen und eine aktive Mobilisierung innerer Reserven hilft, Spielräume für künftige, wichtige Einzonungen zu erhalten oder zu schaffen. Der Bund unterstützt die Kantone dabei selbstverständlich. Er hat aber auch periodisch zu prüfen, ob die Kantone die Vorgaben einhalten. Diese Vorgaben, welche die Dimensionierungsvorschriften von Artikel 15 Absatz 1 und 2 R-RPG ausführen, sind einerseits im hier erläuterten Artikel, andererseits aber auch in den TRB enthalten. Dies wird mit dem Wortlaut von Absatz 4 klargestellt.

12 Zu dieser Gemeindetypologie s. TRB, Fussnote 3. 13 Die vom Kanton festgelegte massgebliche Bauzonenflächenbeanspruchung innerhalb der vom Bund vorgegebenen maximal anrechenbaren Bauzonenflächenbeanspruchung pro Einwohnerin und Einwohner und beschäftigter Person; vgl. Fussnote 8 S. 4 sowie TRB Kapitel 3.3, 1. Tabellenzeile. 14 Vgl. dazu das Kapitel «Ansatz für die anderen Bauzonen», S. 5.