Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Gemäss Artikel 27 Absatz 2 RPG dürfen Planungszonen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. Bis das kantonale Recht bei Bedarf so weit angepasst werden kann, um die zur Umsetzung der R-RPG notwendigen Möglichkeiten zur Verlängerung der Planungszonen zu regeln, muss sich auch diese Kompetenz direkt aus den Übergangsbestimmungen ergeben. Dies wird in Absatz 3 mit dem Hinweis auf die Verlängerung angetönt.

Absatz 4

Gemäss Artikel 38a Absatz 5 R-RPG ist nach Ablauf der Fünfjahresfrist von Artikel 38a Absatz 4 R-RPG die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone.

Artikel 52a Absatz 4 E-RPV regelt, wie der Bundesrat diesem Auftrag nachkommen wird.

Absatz 5

Damit nicht kurz nach dem Inkrafttreten auf den Kulturdenkmälern von kantonaler Bedeutung, soweit sie von Artikel 32b Buchstabe a–e E-RPV nicht erfasst werden, bewilligungsfrei Solaranlagen erstellt werden, bevor die Bezeichnung nach Artikel 32b Buchstabe f E-RPV erfolgen und durch den Bund genehmigt werden kann, muss hier noch eine übergangsrechtliche Regelung getroffen werden. Diese gibt der Kantonsregierung die Kompetenz, die Liste der Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung durch einfachen Beschluss provisorisch festzulegen. Damit ist gemeint, dass es sich nicht um einen rechtsetzenden Beschluss der Kantonsregierung handeln muss. Es erscheint angemessen, die Wirkung dieser Massnahme auf maximal fünf Jahre ab Inkrafttreten der Revision zu beschränken. Ohne diese Möglichkeit bestünde die Gefahr, dass die Kantone versuchen, den Schaden dadurch abzuwenden, dass sie die Schutzzonen nach Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe b möglichst grossflächig anwenden. Da dies nach Zonen und nicht nach Einzelobjekten erfolgt, würden durch ein solches Vorgehen faktisch erheblich mehr Bauten der Baubewilligungspflicht unterstellt bleiben als wenn die Bezeichnung objektweise erfolgen würde, wie dies Artikel 32b Buchstabe f E-RPV und Artikel 52a Absatz 5 E-RPV vorsehen.

Die Kantone werden regelmässig bereits über kantonale Inventare verfügen, auf die sie bei diesem übergangsrechtlichten Beschluss verweisen können.

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe f NHV

Artikel 46 RPV verlangt, dass die Kantone dem ARE u.a. rechtzeitig die Änderung von Nutzungsplänen mitteilen, wenn Landschaften, Biotope und Stätten von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Da eine solche Meldung dem Vollzug des Natur- und Heimatschutzrechtes dient und dieses in den Kompetenzbereich des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) fällt, soll die Meldung künftig an das BAFU erfolgen. In Artikel 46 E-RPV ist die Eröffnungspflicht solcher Änderungen an das ARE daher nicht mehr enthalten. Dafür wird die Regelung in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1), die bereits derartige Eröffnungspflichten an das BAFU enthält, entsprechend ergänzt.