Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Ansatz für Wohn-, Misch- und Zentrumszonen

Für die Grösse der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen wurde eine Messgrösse definiert, die für die ganze Schweiz Gültigkeit hat und dennoch Rücksicht auf die regionalen Besonderheiten nimmt. Als maximale Bemessungsgrösse pro Kanton («kantonale Auslastung») wird der Quotient zwischen den erwarteten Einwohnerinnen und Einwohnern und beschäftigten Personen in den kommenden 15 Jahren in Wohn-, Misch- und Zentrumzonen und den kantonalen Kapazitäten in eben diesen Zonen ermittelt.

Die kantonalen Kapazitäten ergeben sich aus dem Verhältnis zwischen den in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Flächen der entsprechenden Zonentypen und der Bauzonenfläche, die pro Einwoh-

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nerin und Einwohner und pro beschäftigter Person beansprucht wird . Die beanspruchte Bauzonenfläche, die sich der Kanton dabei anrechnen lassen darf, ist beschränkt (s. dazu auch Art. 30a Abs. 2 Satz 2 E-RPV und die Erläuterungen dazu, unten S. 9, sowie Kapitel 3.3 der TRB).

Der Bund schliesst zwar aus der Situation in den einzelnen Gemeinden eines Kantons auf die

Situation im Gesamtkanton. Daraus lassen sich aber keine Schlüsse für die einzelnen Gemein-

den ziehen.

2 Boden gemäss statistischen Daten von 2012 Konkret wird für jede Gemeinde bestimmt, wie viele m

4und pro beschäftigter Person5 im be-(Bauzonenstatistik Schweiz) pro Einwohnerin und Einwohner

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reits überbauten Gebiet beansprucht wird, differenziert nach den drei betrachteten Zonentypen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen). Bei der Berechnung der kantonalen Kapazitäten wird nun davon ausgegangen, dass in den einzelnen Zonentypen der einzelnen Gemeinden die Bauzonenflächenbeanspruchung pro Einwohner und Beschäftigten nicht zunehmen wird. In Gemeinden, die höhere Werte als die Hälfte der vergleichbaren Gemeinden aufweisen, wird jener Wert an Bauzonenflächenbeanspruchung pro Einwohnerin und Einwohner und beschäftigten Personen angerechnet, den die Hälfte

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der vergleichbaren Gemeinden erreicht . Aus den Bauzonenflächen in den einzelnen Gemeinden und der maximal anrechenbaren Bauzonenflächenbeanspruchung pro Einwohnerin und Einwohner und beschäftigter Person kann eine minimale Kapazität an Einwohnerinnen und Einwohnern und beschäf-

8 tigten Personen in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen des Kantons hochgerechnet werden . Ist diese Kapazität höher als die Einwohnerinnen und Einwohner und beschäftigten Personen, die gemäss den massgeblichen Prognosen in 15 Jahren in diesen Zonen zu erwarten sind, sind die Zonen im Kanton insgesamt überdimensioniert. In den TRB wird dies mit einem Auslastungswert ausge-

2 Wenn nachfolgend Einwohnerinnen und Einwohner einerseits und beschäftigte Personen andererseits innerhalb von Wohn-, Misch- und Zentrumszonen einander gleichgestellt werden, so hat dies folgenden konkreten Hintergrund: Statistische Erhebungen über verschiedene Kantone haben gezeigt, dass der Platzbedarf für einen Arbeitsplatz (gerechnet als Vollzeitäquivalent: die Arbeitsplätze werden auf 100 Prozent-Pensen umgerechnet) dem Platzbedarf für eine Einwohnerin oder einen Einwohner so nahe kommt, dass beides einander gleich gesetzt werden kann. 3 In Art. 30a Abs. 2 E-RPV als «beanspruchte Fläche», in den TRB technischer als «Bauzonenflächenbeanspruchung» bezeichnet. 4 Massgebend sind die Personen, die Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben und deren Wohnung in einem der betrachteten Zonentypen liegt. Grundlage: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP). 5 Massgebend ist die Anzahl beschäftigte Personen, deren Arbeitsplatz in der betreffenden Gemeinde in einem der betrachteten Zonentypen liegt. Grundlage: Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), Vollzeitäquivalente. Datenherkunft ab 2014: Statistik der Struktur und Demografie von Unternehmen (STATENT). 6 Für die Beurteilung der Ist-Situation in den Gemeinden werden nur die bereits überbauten Gebiete des entsprechenden Zonentyps berücksichtigt, zeigt sich doch in diesen, wie hoch die Bauzonenflächenbeanspruchung pro Einwohnerin und Einwohner und beschäftigter Person aktuell ist. Die Abgrenzung der überbauten von den unüberbauten Bauzonen ist auch unter dem Aspekt der Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven von Bedeutung. S. dazu den zweitletzten Absatz der Erläuterungen zu Artikel 30a Absatz 2 E-RPV und die TRB (Kapitel 3.3 S. 6). 7 Artikel 30a Absatz 2 E-RPV. 8 Macht der Kanton von der Möglichkeit Gebrauch, strengere Vorgaben bezüglich Bauzonenflächenbeanspruchung zu machen (s. TRB, Kapitel 3.3, 1. Tabellenzeile), so ist der massgebliche Wert dieser tiefere, und nicht der maximal anrechenbare. Damit steigt auch die kantonale Kapazität über den minimalen Wert an.