Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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Absatz 3
Die Tiere müssen durch die Bewohner oder Bewohnerinnen der nahe gelegenen Wohnbaute gehalten werden. Daraus ergibt sich automatisch eine zahlenmässige Beschränkung. Es sind nur so viele Tiere zulässig, wie die Bewohner oder Bewohnerinnen selber, d.h. ohne Zuhilfenahme von Dritten, betreuen
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können. Bei Pferden bilden zwei Tiere die Regel ; in begründeten Fällen können maximal vier Pferde, bei Ponys sechs Tiere zugelassen werden. Zu denken ist etwa an alte Pferde, denen ermöglicht werden soll, ihren Lebensabend in der gewohnten Umgebung zu verbringen.
Absatz 4
Die im Gebäudeinnern vorgenommenen baulichen Massnahmen müssen gemäss Artikel 24e Absatz 1 R_2013-RPG eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. Absatz 4 übernimmt den Inhalt der bisherigen Ausführungsbestimmung (Art. 42c RPV), so dass diese gestrichen werden kann.
Kriterien, die über die tierschutzrechtlichen Mindestvorschriften hinausgehen, finden sich insbesonde-
27. Es geht z. B. um Anforderungen hinsichtlich der Beleuchtung, re in der Ethoprogrammverordnung
der Deckenhöhe oder des Stallbodens.
Um speziell gelagerten Fällen besser Rechnung zu tragen, ist im Einklang mit dem Gesetz nicht mehr von «besonders» tierfreundlicher Haltung, sondern nur noch von tierfreundlicher Haltung die Rede.
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Konkret geht es um die Gruppenhaltung bei den Pferden. Diese ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben (dritter Satz von Absatz 4; siehe dazu im Einzelnen Bericht UREK-N, Ziff. 3.3 Abs. 1 zweites Lemma).
Absatz 5
Absatz 5 umschreibt den Begriff der Aussenanlagen im Sinne von Artikel 24e R_2013-RPG näher.
Welche Aussenanlagen für eine tiergerechte Haltung notwendig sind, entscheidet sich anhand der Tierschutzgesetzgebung.
Weideunterstände gelten nicht als Aussenanlagen (siehe Botschaft vom 2. Dezember 2005 in Bundesblatt 2005, S. 7115). Der Weidegang ist so zu gestalten, dass es keinen künstlichen Witterungsschutz auf der Weide braucht. Die Tiere sollen wenn möglich frei zwischen Weide und Stall wählen können. Fehlt diese Möglichkeit, so sind sie bei extremen Witterungsverhältnissen einzustallen.
Absatz 6
Allwetterausläufe (siehe Art. 34b Abs. 2 E-RPV) gehören zu den für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen. Absatz 6 legt die nähern Anforderungen fest:
Der Allwetterauslauf muss wenn immer möglich unmittelbar an den Stall angrenzen. Die Pferde sollen sich frei zwischen Boxe und Auslauffläche bewegen können. Damit wird dem Tierwohl gedient und zugleich Zweckentfremdungen (z. B. als Reitplatz) vorgebeugt. Vom Stall abgesetzte Allwetterausläufe sind nur dort gestattet, wo ein unmittelbarer Anschluss aus zwingenden Gründen (z.B. starke
Abs. 1 RPV). Neue Aussenanlagen für die hobbymässige Tierhaltung erfüllen diese Voraussetzung nicht. Setzt sich die neurechtliche Wohnbaute hingegen aus einem Wohnteil und einem unbewohnten Gebäudeteil zusammen, so können gemäss Artikel 24e im unbewohnten Teil hobbymässig Pferde gehalten und die notwendigen Aussenanlagen errichtet werden. 26 Pferde dürfen gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht einzeln gehalten werden (siehe Art. 59 Abs. 3 TSchV). 27 Verordnung des WBF vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme (SR 910.132.4). 28 Die Gruppenhaltung ist nicht zu verwechseln mit dem Erfordernis, wonach Pferde Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem andern Pferd haben müssen (Art. 59 Abs. 3 TSchV). Diesem Erfordernis wird durch nahe beieinander liegende Einzelboxen Rechnung getragen.