Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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drückt: Liegt die erwartete Auslastung der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen in 15 Jahren unter 100 Prozent, so sind die Bauzonen im Kanton überdimensioniert.

Die Details, wie die erwarteten Einwohnerinnen und Einwohner und beschäftigte Personen zu errechnen sind, ergeben sich aus Kapitel 3.3 der TRB. An dieser Stelle ist bloss auf Folgendes hinzuweisen:

Die Entwicklung von Einwohner- und Beschäftigtenzahlen über einen Zeitraum von 15 Jahren hängt von vielen Unsicherheitsfaktoren ab. Dies hat der Gesetzgeber mit der Anordnung, die Bauzonen auf den voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre auszulegen, grundsätzlich in Kauf genommen. Die Prognoseungenauigkeiten werden sich künftig jedoch nicht mehr aufschaukeln und verstärken, sondern zu einem guten Teil selbständig korrigieren: Ist das Wachstum an Einwohnerinnen und Einwohnern und beschäftigten Personen grösser als prognostiziert, so steigt die Auslastung der Bauzonen im Kanton, was dem Kanton erlaubt, neue Einzonungen zuzulassen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, den Kantonen einen recht breiten Spielraum bezüglich Prognosen zu geben. Grundsätzlich müssen sich diese innerhalb der verschiedenen Szenarien des Bundesamtes für Statistik («hoch», «mittel») bewegen, die ein äusserst breites Spektrum abdecken. Für das Wachstum an beschäftigten Personen in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen wird grundsätzlich auf die gleichen Wachstumsannahmen abgestellt; in Ausnahmefällen ist sogar denkbar, dass ein Kanton diesbezüglich von einem höheren Wachstum ausgehen darf. Details dazu können Kapitel 3.3 der TRB entnommen werden.

Ansatz für die anderen Bauzonen

Für die anderen Bauzonentypen als die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen ist es aufgrund der Komplexität und Heterogenität der realen Situation nicht möglich, vertretbare Messgrössen für die Beurteilung der Grösse der Bauzonen festzulegen. Insbesondere kann die Flächenbeanspruchung nicht in einen direkten Zusammenhang mit der Anzahl an Personen, die diese Fläche nutzen, gebracht wer-

9. Dass bezüglich der Arbeitszoden, wie dies bei den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen der Fall ist

nen stattdessen qualitative Kriterien zur Anwendung kommen, wird in Artikel 30a Absatz 3 E-RPV verankert und in Kapitel 4.1 TRB präzisiert. Darüber hinaus wird im E-RPV darauf verzichtet, spezielle Vorgaben zu machen; solche sind ansatzweise in Kapitel 4.3 (Zonen für öffentliche Nutzungen) und 4.4 TRB (Weitere Bauzonentypen) enthalten.

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN

Artikel 4 E-RPV

Der Wortlaut von Absatz 1 muss angepasst werden, da die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung künftig nicht mehr zu den Grundlagen, sondern zum Richtplaninhalt gehören (Art. 8 Abs. 1 Bst. a R-RPG). Aus dem gleichen Grund ist Absatz 3 ersatzlos aus Artikel 4 RPV zu streichen.

Artikel 5 Absatz 1 E-RPV

Da die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung künftig zum Richtplaninhalt gehören (Art. 8 Abs. 1 Bst. a R-RPG) und aus Artikel 4 RPV gestrichen werden, muss der Bezug durch eine redaktionelle Änderung von Artikel 5 Absatz 1 wieder hergestellt werden. Da aber künftig auch räumlich konkretere Vorstellungen und Vorgaben erwartet werden, als dies in vielen Kantonen im Zusammenhang mit den «Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung» üblich war, wird auf die Verwendung dieser Bezeichnung verzichtet und eine Formulierung gewählt, die sich an den Wortlaut

9 Die entsprechenden Vorgaben finden sich in Kapitel 4 der TRB.