Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten
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Artikel 52a E-RPV
Allgemein
Der Gesetzgeber hat sehr griffige Übergangsbestimmungen in die R-RPG aufgenommen, weil er sich bewusst war, dass das Initiativkomitee der Landschaftsinitiative nur so zum Rückzug der Initiative bewegt werden könnte. Dies hat der Verordnungsgeber zu respektieren. Zwar sollen unnötige Härten vermieden werden, aber in ihrem Kern müssen die Übergangsbestimmungen ihre Funktion erfüllen können.
Absatz 1
Die Übergangsfrist von Artikel 38a Absatz 2 R-RPG dauert von der Inkraftsetzung der R-RPG bis zur Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat. Um Unklarheiten vorzubeugen, wird bei dieser Genehmigung darauf hingewiesen werden, dass damit Artikel 38a Absatz 2 R-RPG im entsprechenden Kanton nicht mehr anwendbar ist.
Während Artikel 38a Absatz 2 R-RPG an der Vergrösserung der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen anknüpft, regelt Absatz 1 von Artikel 52a E-RPV, unter welchen Voraussetzungen Einzonungen während der Übergangsfrist genehmigt werden dürfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Genehmigung nach Artikel 26 RPG der Rechtsakt ist, mit dem die rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen vergrössert werden. Da Bauzonen erst dann rechtskräftig sind, wenn gegen ihre Genehmigung keine Beschwerde mehr hängig und keine Beschwerde mehr möglich ist, muss die Übergangsbestimmung auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Einzonung bei Inkrafttreten der R-RPG noch mit Beschwerde angefochten ist.
Um den Vollzug der Übergangsbestimmungen zu ermöglichen, werden die Kantone die Situation der Bauzonen, wie sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der R-RPG präsentieren wird, dokumentieren müssen. Der Nachweis, dass die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert wird, kann entweder mit relativen Zahlen (Anzahl Hektaren, die rück- bzw. eingezont wurden) oder mit absoluten Zahlen (Bauzonengrösse insgesamt bei Inkrafttreten der R-RPG und bei massgeblichen Referenzzeitpunkten später) erbracht werden.
Buchstabe a
In Buchstabe a wird bestätigt, dass im Normalfall die von Artikel 38a Absatz 2 R-RPG geforderte Kompensation spätestens zusammen mit der Neueinzonung zu erfolgen hat. Wird die Rückzonung angefochten, so wird damit auch die Neueinzonung zum Streitgegenstand, da diese ohne die Rückzonung keinen Bestand haben kann.
Buchstabe b
In der politischen Diskussion vor der Abstimmung hat sich gezeigt, dass die faktischen Hürden hoch sind, um im Sinne von Buchstabe a eine kompensatorische Auszonung spätestens mit der Einzonung zu genehmigen. Am ehesten ist dies möglich, wenn entweder die Kompensation innerhalb der gleichen Gemeinde stattfinden kann, oder wenn Ein- und Auszonung mit einem kantonalen Nutzungsplan erfolgen. In vielen Kantonen sind allerdings die Hürden für kantonale Nutzungspläne zu hoch, und in der Zeitspanne, die durch Artikel 38a Absatz 2 R-RPG und Artikel 52a Absatz 1 E-RPV erfasst wird, kann die kantonale Rechtsgrundlage auch nicht entsprechend korrigiert werden. Es war ein Anliegen, auch in dieser Zeitspanne dringende und aus kantonaler Sicht wichtige Einzonungen nicht gänzlich zu verunmöglichen. Wie im Vorfeld der Abstimmung vom 3. März 2013 angekündigt, wird daher hier eine Ausnahme für dringend notwendige Zonen für öffentliche Nutzungen oder Zonen von kantonaler Be-