Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Um diese Fristen einhalten zu können, ist der Bund auf vollständige Unterlagen angewiesen. weshalb die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.

Die Frist soll für die eigentliche Prüfung beim Bund zur Verfügung stehen. Klar ist, dass hier nur Ordnungsfristen festgelegt werden können. Verwaltung und Bundesrat haben einen gesetzlichen Prüfungsauftrag, den es zu erfüllen gilt. Die prüfenden Stellen müssen sich allerdings so zu organisieren versuchen, dass sie die Fristen im Normalfall einzuhalten vermögen (zum Problemkreis solcher Ordnungsfristen s. Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1994 zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung, BBl 1994 1075, Ziff. 221 S. 1085).

Artikel 30 E-RPV

Absatz 1bis

Allgemein

Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 R-RPG bestimmt, dass bei der Ausscheidung von Bauzonen insbesondere die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen sind. Dass der Auftrag zur Schonung von Natur und Landschaft einer Interessenabwägung zugänglich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut. Die Forderung, die Fruchtfolgeflächen zu erhalten, bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Fruchtfolgeflächen höheres Gewicht als bisher beizumessen. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der E-RPV regelt, welche erhöhten materiellen Anforderungen erfüllt werden müssen, wenn Fruchtfolgeflächen für Bauzonen beansprucht werden sollen.

bis

Faktisch kommt Absatz 1 dann zur Anwendung, wenn ein Kanton noch Reserven an Fruchtfolgeflächen hat. Wo der Mindestumfang nicht mehr gewährleistet wäre, geht Absatz 2 vor. Kantone, die ihr Kontingent an Fruchtfolgeflächen unterschritten haben, dürfen neue Bauzonen in Fruchtfolgeflächen nur noch ausscheiden, wenn sie diese ausserhalb der Bauzonen kompensieren können oder Planungszonen für unerschlossene Gebiete in Bauzonen bestimmen.

Buchstabe a

Bauzonen, auf die aus der Sicht des Kantons ebenso gut verzichtet werden könnte, rechtfertigen keine Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Die Ausscheidung entsprechender Zonen muss vielmehr einem auch aus der Sicht des Kantons wichtigen Ziel entsprechen.

Wenn Fruchtfolgeflächen für Bauzonen beansprucht werden sollen, muss die planende Behörde zudem prüfen, welche Alternativen vernünftigerweise in Frage kommen könnten. Der Standort in den Fruchtfolgeflächen darf nur gewählt werden, wenn unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Fruchtfolgeflächen eine andere Lösung nicht raumplanerisch sinnvoll ist.

Beide Kriterien belassen einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Da die möglichen Situationen derart vielfältig und die zu berücksichtigenden Interessen derart verflochten sind, ist dies in Kauf zu nehmen.

Buchstabe b

In Fruchtfolgeflächen Einfamilienhauszonen auszuscheiden, die zu einer hohen Bauzonenflächenbeanspruchung führen, wäre mit dem besonderen Schutz der Fruchtfolgeflächen nicht vereinbar. Nach Buchstabe b ebenfalls unzulässig wäre es, Fruchtfolgeflächen einer Bauzone zuzuweisen, wenn damit die Errichtung grösserer oberirdischer Parkplätze ermöglicht wird. Wenn schon ausnahmsweise ge-