Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 28 Seiten

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Buchstabe e

Der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, der Verfassungsrang hat, gebietet u.a., ausserhalb der Bauzonen mit der vollständigen Zweckänderung von Bauten, die für ihren bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werden, sehr zurückhaltend zu sein. Wo das Interesse an der Erhaltung einer geschützten Baute so gross ist, dass das Bundesrecht von diesem Grundsatz eine Ausnahme macht, müssen die entsprechenden Objekte auch in den Anwendungsbereich von Artikel 18a Absatz 3 R-RPG fallen. Konkret betrifft dies Objekte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 24d Absatz 2 RPG oder Artikel 39 Absatz 2 RPV fallen. Demnach werden von Buchstabe e sämtliche Bauten erfasst, für die eine Bewilligung gestützt Artikel 24d Absatz 2 RPG oder Artikel 39 Absatz 2 RPV erteilt wurde.

Buchstabe f

Die bisherige Aufzählung kann die Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung naturgemäss nicht vollständig erfassen. Da die Privaten selber müssen abschätzen können, ob Solaranlagen auf ihrer Baute der Bewilligungspflicht unterliegen oder nicht, vermöchte eine beispielhafte Aufzählung die notwendige Rechtssicherheit allerdings nicht zu schaffen. Um eine gewisse Einheitlichkeit der kantonalen Praxen zu gewährleisten und dem Bund zu ermöglichen, nicht adäquate Wertungen der kantonalen Behörden zu korrigieren, bietet sich der kantonale Richtplan als Instrument an. Buchstabe f gibt den Kantonen daher die Kompetenz, in ihrem Richtplan Objekte als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Artikel 18a Absatz 3 RPG zu bezeichnen. Wirksam wird diese Bezeichnung erst

19. In der Übergangszeit, bis dies erfolgt ist – längsdann, wenn der Richtplan vom Bund genehmigt ist

tens aber für 5 Jahre – gilt Artikel 52a Absatz 5.

Es wird nicht erwartet, dass in den kantonalen Richtplan eine Liste sämtlicher Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung, auf die Artikel 18a Absatz 3 R-RPG anwendbar sein soll, aufgenommen wird. Die Kantone werden regelmässig andere Verzeichnisse haben, auf die sie verweisen können und die sie sowohl dem Bund für die Genehmigung als auch den Interessierten zur Verfügung stellen.

Artikel 34b E-RPV

Allgemein

Artikel 34b enthält die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 16abis R_2013-RPG. Die Erläuterungen zur neuen Gesetzesbestimmung finden sich im Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) vom 24. April 2012 (siehe BBl 2012 6589 ff; nachfolgend zitiert als «Bericht UREK-N»).

Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass – gleich wie bei den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben (siehe Art. 40

20

Abs. 1 Bst. d RPV) – auch landwirtschaftliche Gewerbe nach Artikel 5 BGBB in den Genuss der

bis R_2013-RPG kommen.

Möglichkeiten von Artikel 16a

Der Betrieb muss die Mindestgrösse gemäss BGBB vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erreichen. Es werden alle auf dem Betrieb gehaltenen Pferde angerechnet, unabhängig davon, ob es

21handelt.

sich um Pensionspferde oder Heimtiere im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 TAMV

19 Handelt es sich um eine unbestrittene Richtplananpassung, so genehmigt sie das UVEK, ansonsten ist der Bundesrat Genehmigungsbehörde (Art. 11 Abs. 1 und 2 RPV). 20 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). 21 Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27).